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ferner die von ihm bescheioigten. Sigudationen über die zu zahlenden Diäten und Reise-
kosten (§. 16 ), sowi r sonst etwa entslandene Nebenkosten nebst den berg.
lichen Velägen tn 3xi .r Aushebungogeschäfts spätestens binnen 8 Tagen a
die Landesregierung ein, welche die Kosten feststellt und an die Vandeskasse Ankelsung
zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der Königl. Preußischen General-
Kriegskasse ertheilt, nach erfolgter Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen
Pferde aber die sämmtlichen Liquidationen an das Königl. Preußische Kriegeministerium
(Abtheilung für das Remontewesen) zur Erstattung der Beträge aus der General-Kriegs-
kasse einsendet.
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt nur gegen
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
Grundsätzlich ist jede sebungekenmiss verpflichtet, die auf den Aushebungs-
bezirk kobahicten Perde wirklich aufzubringen.
i Störungen und Stockungen des Aushebungogeschäfts, soweit sie nicht durch An-
ordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Königl. General=
kommando und der Fürstl. Landesregierung da nöthig telegraphische Mittheilung zu er-
statten.
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungskommission aus den
ihr durch die Musterungskommission zugesandten Pferden das vom Fürslenthum zu stellende
Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, so ist von dem
andrath, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl
noch als kriegsbrauchbar begeichneter, aber als überzählig von den Musterungakomnissionen
in die E—N* 7 Pferde, auf Grund der Nationallisten des S. 21. (Anlage C.),
anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so
ist dies sofort unter a der sehlenden Zahl und Gattung der Fürstl. Landesregierung
und dem Generalkommando zu melden, welche die sofortige Stellung des Ausfalls ver-
ahlassen.
Der Aushebungskommission steht es frei, ahierb erforderlichen Falles die Vorführung
sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen.
Die Beendigung des Anchebungsgelchcht ist von der Aushebungskommission an
die Fürstl. Landesregierung und das Königl. Generalkommando mit dem Hinzusügen zu
melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk
vorhanden sind.
37.
Sofern die ausgehobenen Pferde . nachträglich erkannter Untauglichkeit
eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, so sind zunächst die 3 % Zuschlag
heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits von der Aushebungs-
konmisa als kriegsbrauchbar anerkanuten Pferde (F5. 26. und 27.)
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden
nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungskommissionen als kriegs-