Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

228 
ferner die von ihm bescheioigten. Sigudationen über die zu zahlenden Diäten und Reise- 
kosten (§. 16 ), sowi r sonst etwa entslandene Nebenkosten nebst den berg. 
lichen Velägen tn 3xi .r Aushebungogeschäfts spätestens binnen 8 Tagen a 
die Landesregierung ein, welche die Kosten feststellt und an die Vandeskasse Ankelsung 
zur vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der Königl. Preußischen General- 
Kriegskasse ertheilt, nach erfolgter Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen 
Pferde aber die sämmtlichen Liquidationen an das Königl. Preußische Kriegeministerium 
(Abtheilung für das Remontewesen) zur Erstattung der Beträge aus der General-Kriegs- 
kasse einsendet. 
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt nur gegen 
Ablieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung. 
Grundsätzlich ist jede sebungekenmiss verpflichtet, die auf den Aushebungs- 
bezirk kobahicten Perde wirklich aufzubringen. 
i Störungen und Stockungen des Aushebungogeschäfts, soweit sie nicht durch An- 
ordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Königl. General= 
kommando und der Fürstl. Landesregierung da nöthig telegraphische Mittheilung zu er- 
statten. 
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungskommission aus den 
ihr durch die Musterungskommission zugesandten Pferden das vom Fürslenthum zu stellende 
Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden nicht vollzählig aufbringen kann, so ist von dem 
andrath, sobald sich dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl 
noch als kriegsbrauchbar begeichneter, aber als überzählig von den Musterungakomnissionen 
in die E—N* 7 Pferde, auf Grund der Nationallisten des S. 21. (Anlage C.), 
anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden der Bedarf nicht aufbringen lassen, so 
ist dies sofort unter a der sehlenden Zahl und Gattung der Fürstl. Landesregierung 
und dem Generalkommando zu melden, welche die sofortige Stellung des Ausfalls ver- 
ahlassen. 
Der Aushebungskommission steht es frei, ahierb erforderlichen Falles die Vorführung 
sämmtlicher noch vorhandenen Pferde anzuordnen. 
Die Beendigung des Anchebungsgelchcht ist von der Aushebungskommission an 
die Fürstl. Landesregierung und das Königl. Generalkommando mit dem Hinzusügen zu 
melden, wieviel kriegsbrauchbare Pferde der verschiedenen Kategorien noch in dem Bezirk 
vorhanden sind. 
37. 
Sofern die ausgehobenen Pferde . nachträglich erkannter Untauglichkeit 
eines Theiles derselben das Kontingent nicht decken, so sind zunächst die 3 % Zuschlag 
heranzuziehen und bei deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits von der Aushebungs- 
konmisa als kriegsbrauchbar anerkanuten Pferde (F5. 26. und 27.) 
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden 
nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungskommissionen als kriegs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.