Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

Anlage Il. 
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brauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vorgeftellt gewesenen Pferde des 
Fürstenthumo auf Grund des Nationals (8. 21) direkt an den Aushebungsort zu be- 
ordern 
har den Fall, daß die Aushebungetommisston bereits auseinandergegangen sein 
sollte, nimmt der Landrath resp. dessen Stellvertreter allein unter Zuziehung eines Thier- 
arztes und der drei Taratoren eine Nachrevision und Abschähung nach Maßgabe der vor- 
stehend dieserhalb gegebenen Bestimmungen vor und sorgt für Bezahlung und Ablieferung 
an die Truppentheile. 
S. 38. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Landratb der Fürstl. Landes- 
regierung über den Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und dem- 
selben eine Uebersicht nach Anlage II. beizufügen. 
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Die erforderlichen Ducklaral zu den nach F. 18. vorräthig zu haltenden 
Verfügungen, den Nationalen (Anlage C.), Eidesformulare (Anlage D.), Verzeichnisse 
(Anlage F.), Anerkenntnisse (Anlage 2n und Uebersichten über das Aushebunggeschäft 
(Anlage II.) wird die Fürstl. Landesregierung für Rechnung des Militairetals beschaffen 
und schon im Frieden den Civil-Kommissaren in genügender Anzahl übermachen. Die 
Liquidationen über die Beschaffungskosten qu. Formulare sind von den Regierungen auf- 
zustellen und an die betreffenden Intendanturen zur Anweisung zu übersenden. 
Für Bereithaltung der Vlanquets zu den Marschronten und Regussitionsscheinen. 
sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungs= Formulare über Natural- 
Verpflegung, Vorspann und Fourage, Quartier-Bescheinigungen, ferner für Beschaffung 
und Bereithaltung von Koppelzeug, Pferdemaaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen 
sorgt die Miliaar Behörde. 
Greiz, den 16. December 1875. 
Fürstlich Reuß-Pl. Laudesregierung 
Faber.
	        
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