Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

16 
fernerhin von jedem Grundfteuerobjekle terminlich so viele Pfennige der Reichswährung 
zu erheben, als bioher Pfennige der zeitherigen Landeswährung davon erhoben worden 
sind. Es ist für angemessen erachtet worden, in der gleichen Weise auch die terminlichen 
Beträge der Einkommensteuer festzusetzen und umzurechnen, so daß für beide Steuer- 
gattungen 5 Termine der nach Reichspfennigen ausgeworfenen Säte 6 Terminen des 
isherigen Betrags gleich sein werden. 
Demgemäß verordnen Wir, mit Zustimmung des Landtags, wie folgt: 
Die terminlichen Beträge der Grundteuer sowohl als die Einkommenfteuer wer- 
den in der Weise festgesetzt, daß an die Stelle eines jeden in sämmtlichen dermaligen 
Steuersätzen enthaltenen Pfennigs zeitheriger Währung ein Pfennig der Reichswährung tritt. 
Die Steuerlisten sind demgemäß umgurechnen 
An die Sielle der in S. 4 des Gesetzes vom s. August 1870 enthaltenen termin- 
lichen Einkommensteuersätze treten die folgenden: 
15 
von einem Einkommen von M. bis mit 30 M. — M. 3 df 
von mehr als 30 „ „ „ 60 „ — „ 6 „ 
60 u » 90 n — 1 9 u 
80 „ „ „ 120 „ — „ 12 „ 
120 „ „ „ 150 „ — „ 15 „ 
150 » - s- 180 „ 2„2 18 “ 
180 „ „ „ 210 „ — „ 21 „ 
210 „ „ „ 240 „ — „ 24 „ 
240 „ „ „ 270 „ — „ 27 „ 
270 „ „ „ 300 „ — „ 30 „ 
300 „ „ „ 375 „ — „ 36 „ 
375 „ „ „ 450 „ — „ 44 „ 
450 „ „ „ 525 „ — „ 52 „ 
525 „ " 600 — „ 60 „ 
600 " „ 750 „ — „ 75 „ 
750 „ „ „ 900 „ — „ 90 „ 
900 „ „ „ 1050 „ 1 „ 20 „ 
1050 „ „ „ 1200 „ 1 „ 50 „ 
1200 „ „ „ 1350 „ 1 „ 80 „ 
1330, „ „ 1500 2 „ 10 „ 
1500, „ 1650„ 2 „ 40 „ 
1650 „ „ „ 1800 „ 3 „ „ — „ 
1800, „ 1950 „ 3 „ 60 „ 
1950 „ „ „ 2100 „ 4 20 
2100 „ „ „ 2250 „ 4 : 30 „ 
2250 „ „ „ 2400 „ 5 „ 40 „ 
2400 „ „ „ 2550 „ 6. — "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.