Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

263 
von Darlehen, der Schrelbegehüßrn, Diäten und der Transportkosten, — vergl. §. 7, 
werden in folgender Weise erhöht 
wenn lber Gegenstand unschätbar ist oder an Hauptwerth beträgt nicht über 
M. um 25 Procent, 
wenn . Gegenstand an Hauptwerth beträgt 
mehr als 1,500 Ml., jedoch nicht über 6,000 M., um 33½ Procent, 
., 6,000 „ „ „ 15,000 50 „ „ 
„ „ 15,000 „ „ „ „ 80,000 „ „ 75 „ „ 
„ „ 30,000 „ „ 100 „ 
F. 6. 
Diese Erhöhung ist nicht für jeden eingelnen Gebührenansatz besonders, sondern zu- 
sabwelse zu der Summe aller derjenigen Ansätze in einer Kechnung zu liquidiren, welche 
der Etzähung unterliegen. 
S. 7 
Die in der allgemeinen Gebührentaxe II. Abtheilugg 34 c., in der Landesherrlichen 
Verordnung vom 22. Januar 1855 B. 4 und in der Gebührentaxe für Verhandlungen 
in Strafsachen §. 30 unter „Reisekosten“ (unter 3) normirten Säte für Transporkkosten 
werden erhöht auf 
6 M., wenn die Entfernung nicht über zwei Stunden beträgt, bei weiteren 
Entfernungen an 
2 M. für jede folgende Stunde. 
Im Uebrigen bleiben die in obigen Gebührentaxen ertheilten Vorschriften hinsichtlich 
der Transporlkosten in Kraft. 
Uebersteigt der nsthige Zehrungs= und Transportkostenaufwand die Lafür bestimmten 
Vergütungssähe, so kann zwar der Sachwalter auch die Berücksichtigung des betreffenden 
Mehraufwandes beanspruchen, er hat jedoch in diesem Falle seinen desfallsigen Aufwand 
henau zu specifieiren und auf Erfordern der Behörde zu bescheinigen. 
8 
Dieses Geseh tritt mit dem Tage seiner Publikation in Krasft. Die bisher verdienten 
Gebühren, sie mögen bereits liquidirt sein oder nicht, sind nach den zeither bestandenen 
Taxen und Vorschriften anzusetzen, beziehentlich zur Erstattung zu ziehen. 
Urkundlich haben Wir dieses Geseh Höchsteigenhändig vollzogen und Unser Fürstliches 
Inslegel beifügen lassen. 
Gegeben Greiz, den 22. December 1875. 
(L. 8) SHeinrich XXI. 
Faber.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.