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43. Gesetz vom 23. December 1875,
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die von neuen Ehepaaren
zur Landesschulkasse zu entrichtenden Abgaben.
Wir Heiurich der Zwel und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
urkunden hiermit:
Mit Rücksicht auf das Reichsgeseh über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 6. Februar d. Ié. ist eine Abäuderung der bestehenden Vor-
schriften in Betreff der von neuen Ehepaaren zur Landesschulkasse zu enkrichtenden Ab-
gabe für nöthig zu erachten gewesen. Wir verordnen daher, mit Zustimmung des Land-
tags, wie folgt
1.
Von jedem Ehepaare, welches alsbald nach der Eheschließung seinen Hausstand
im hiesigen Fürstenthume gründet, ist innerhalb 14 Tagen nach erfolgter GEheschließung
eine in die Landesschulkasse fließende Abgabe von Zwei Mark Fünfzig Pfennigen an den
Ortssteuereinnehmer derjenigen Gemeinde, in welcher das Ehepaar seinen Wohnsitz hat,
zu entrichten. Die Entrichtung der Abgabe liegt zunächst dem Ehemanne ob.
Befreit von der Abgabe find solche Ehepaare, deren Aufgebot vor der Eheschließung,
in Gemäßheit der gesetzlichen Bestimmungen, im hiesigen Lande nicht stattzufinden hat.
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Die Standesbeamten haben von den durch sie erlassenen Aufgeboten, sofern die
Verlobten ihren Hausstand im hiesigen Land gründen zu wollen erklären, dem zur Ver-
einnahmung zuständigen Ortssteuereinnehmer Mittheilung zu machen.
3.
Die Ortosleuereinnehmer haben die Abgabe am Schlusse des Kalenderjahres mit-
telst Belegs, unter Abzug einer Einnehmergebühr von Fünf Pfennigen für jede Mark, an
bie Landesschulkasse abzuführen.
Etwaige Restanten hat der Ortseinnehmer alsbald nach der Verfallzeit an Zab-
lung zu erinnern und nach Ablauf eines weiteren Monaks bei der zuständigen Justizstelle
anzuzeigen.
Die Beitreibung durch letztere erfolgt nach den für Einbringung der Steuern
geltenden Grundsähen.
4.
Gegenwärtiges Geseh tritt mit dem 1. Januar 1876 in Krast. Von diesem
Zeitpunkte ab treten die seither bestandenen geseplichen Bestimmungen über die Abgabe
von neuen Ehepaaren (vugl. Bekanntmachung vom 24. Mai 1853) außer Geltung.