Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

L 
J. Gesetz vom 1. März 1875, 
die Erstreckung der 1o Gset vom 1. auf die an ööffentlichen Schulen 
angestellten Lehrerinnen betr. 
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 
verordnen andc, mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
ie Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1868, die Pensionirung der in 
## kretenden Geistlichen, Schullehrer und RKirchendiener betreffend, sollen, soweit 
sie sich auf die Schullehrer beziehen, auch auf die vom Consistorium berusenen oder auf 
erfolgte Präsentation bestätigten, an öffentlichen Schulen in unwiderruflicher Weise ange- 
stellten Lehrerinnen Anwendung leiden, dergestalt jedoch, daß der von denselben an den 
Pensionsfonds alljährlich zu entrichtende Beitrag überhaupt Ein Procent des wirklichen 
Diensteinkommens betän und daß der zübebtbit bez. der Anspruch auf künftigen Ruhe. 
gehalt, mit der Verheirathung wegzufallen 
Urkundlich unter Unserer raiai ha. r Vollziehung und Beidrückung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, am 1. März 1875. Heinrich XXII. 
(L. S.) Faber. 
  
1. Gesetz vom 2. März 1875, 
einen Nachtrag 3 Gesetze vom 18. Mai 1870°, über die bei An- 
legung von Esenbahnen erforderlichen 8 Eigenthumsab. 
treu ingen betreffend. 
Wir Heinrich der Iwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc. 
verordnen als Nachtrag zu dem Gesetze vom 18. Mai 1870, über die bei Anlegung von 
Eisenbahnen erforderlichen zwangsweisen Gigenthumgabtretung, zur Beseitigung erhobener 
Zweifel, mit Zustimmung des Landtags, wie folgt: 
Unter den in Art. 2 Ziffer 4 on Gesetzes vom 18. Mai 1370 bezeichneten 
Wegen, Brücken und andern Einrichtungen, zu welchen der Bauuniernehmer die Abtre- 
tung von Grundeigenthum zu verlangen berechtigt ist, sind auch solche milbegiissen deren 
Herstellung erforderlich wird, um den von dem Bau betroffenen oder andern Grundstücken, 
die ihrer Bestimmung Widenron. Zugauglichtei zu erhalten, sofern diese durch die Bahn- 
anlage entzogen oder beeinträchti 
Urkundlich unter Unserer beiiidenenhändigen Vollziehung und Vordruckung Unseres 
Nurslichen Süterm 
ben Greiz, den 2. März 1375. Heiurich XXII. 
.8.) Faber
	        
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