Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Jedes Kirchenbuch muß mit einem alphabetisch geordneten Namenverzeichniß mit An- 
gabe der Nummer der Einkragung versehen sein, in welched jedesmal der Name sofort 
nach der betreffenden Eintragung 66 auhench zu verzeichnen ist. 
S. 3 
In das Taufreg ister ist unter alnufender Nr. einzutragen: 
e 
des Kindes Hebutort, — Tag und r* 
9 „ Taustag (ob im Hause getauft 
Taufnamen (ob ehelich und anshäshen Kind? Sohn? Tochter 1); 
des Vaterd Vor- und Zuname, Stand, Wohnort und Confession 
der Mutter Vor- und Familienname, Herkunft, Confession (ievuchte Gattin 7); 
der Taufpathen Name, Stand, Wohnort und Confession. 
Schließlich ist eine Columne zu Bemerkungen anzubringen, worin u. A. ein- 
zutragen ist: ob die Eltern ekwa nur bürgerlich copulirt sind ob und 
wann ein Kind etwa durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt worden, 
oder 
Die todtgeborenen keer vor der Taufe verstorbenen Kinder brauchen künftig nicht 
mehr eingelragen zu werden. 
8. 4. 
Ueber die durch die Hebammen oder sonst angemeldeten Geburten ist elne besondere 
Liste mit den im 8. 3 bezeichneten Daten, mit Ausnahme der auf die Tanfe bezũglichen, 
zu sühren, in welcher in einer Rubrik „Bemerkungen“ nach staltgehabter Taufe die Nr. 
des Eintrags im Taufregister zu bemerken ist. 
5 
In das Trauregister ist unter laufender Nr. einzutragen: 
a. 
o 
d. 
9 
der vorausgegangenen Civileheschließung Tag und Stunde, Ort und Nr. 
der Eintragung in das bekr. Civilstandsreglster, 
. der Trauung Tag und Stunde, Ort und Art, 
ob, wo und wann das kichliche Aufgebot erfolgt 
des Gatten Name, Atz- Stand, Confession, zllenn, Ellern, ob ledig, 
geschieden oder Witt 
. der Gattin Name, Me, Stand, Confession, Wohnort, Eltern, ob ledig, 
geschieden oder Wittwe, 
eine Columne zu Vemerkungen. 
S. 6 
In dem Begräbnißregister ist sortan die Angabe der Todesursache (Krankheit), 
und der Hinterbliebenen nicht mehr nöthig, dagegen die der Confession des Versterbenen hin- 
zuzufügen, und am Schlusse ebenfalls eine Columne zu Bemerkungen anzubringen. Im 
Uebrigen ist das Begräbnißregister in der bisherigen Weise zu führen. 
S. 7. 
In dem Confirmandenregister ist des Confirmanden: Vor- und Zuname,
	        
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