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F. 17.
Im Uebrigen erleiden die im Allgemeinen oder für einzelue Orte herkömmlichen
oder vorgeichriebenen Begräbnißnormen in Folge des Reichsgesetzes vom G. Februar 1875
keinerlei Abänderung
E. Die Tronung betreffend.
. Im Altgemeinen.
Die Kirche hat zwar die vor dem un3 geschlossene Ehe als eine
rechtlich vollgültige Ehe mit allen darans sich benden Folgerungen anzuerkennen;
aber sie hat an ihre Glieder die Forderung zu Lrlrbe, daß sie keine dem Worte Gottes
widersprechende Ehe eingehen. Sie hat mithin, wo eine bürgerliche Ehe gegen Gottes
Wort geschlossen sein möchte, die Trauung zu versagen.
Die Trauung findet überhaupt nur nach Maßgabe der kirchlichen Ordnungen und
Grundsätze statt, wie denn die kirchlichen Ehe-Ordnungen, soweit nicht bchemwertige
Verordnung Abänderungen besiiimm: durch das Reichscivilstandsgesetz vom 6. Februa
1875 nicht aufgehoben worden .
Die Pfarrer sind für die Watrmng. der kirchlichen Ordnungen bezüglich der Trauung
verantwortlich. Dagegen liegt ihnen die Sorge für die Beobachtung der staatsseitig er-
forderten Bedingungen der Eheschließung künftig nicht mehr ob.
Indessen entspricht es dem richtigen Verhältniß zwischen der Kirche und dem Staate,
ß Pfarrämter und Standesämter sich in der Wahrung ihrer Obliegenheiten bezüglich
der Eheschliehungen möglichst gegenseitig unterstützen.
Voraussehungen der Trauung.
a. Nichtvorhandensein von Ehebindernissen.
Die rein staatlichen ühehimderifs, *. den §.. 35 und 37 des Reichsgesegre
vnm 6. Jäbruar 1875 und dem §F. 9 der Jnstruction für die Standesbeamten (S. 203
der Gesesammlung von 1875) kommen sͤr die Trauung nicht mehr in Betracht, da sie
mit der bürgerlichen Eheschließung ihre Erledigung gesunden haben.
20.
Dagegen ist streng darüber zu wachen, daß keine Traumg stattfindet, welcher ein
kirchliches Hinderniß — Kirchliche Ehehindernisse sind zugleich auch die als
staalliche in den 5§. 28, 29, 30, 31, 33 und 34 des angeführten Reichsgesetzes ver-
zeichneten Hindernisse.
Die Pfarrer haben daher vor der Trauung wie bisher zu ermilteln, ob und welche
kirchliche Ehehindernisse entgegenstehen. Die ersolgte bürgerliche Coeschliehung läßt zwar
vermuthen, daß kirchliche Ghehindernisse, *- zugleich staatliche sind, nicht vorliegen;
sollte aber doch der Fall vorkommen, daß dem Pfarrer ein kirchliches Ehehinderniß be-
lannt geworden, das zugleich ein bisshan und dem Standesbeamten unbekaunt geblie-
ben wäre, so hat er dem Civilstandesbeamten davon ungesäumt Mittheklung zu machen