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und nalürlich die Tranung zu versagen. Uebrigens ist in solchem Falle auch Fürftlichem
Consistorium zur weiteren Veranlalsung des Erforderlichen Anzeige zu machen.
. 21.
Die Dispensation von kirclichen Ehehindernissen bleibt, soweit nicht in
gegenwärtiger Verordnung ein Anderes bestimmt ist, Sr. Hochfürstlichen Durchlaucht
Entschließung vorbehalten und sind die deshalbigen Anträge an Fürstliches Consistorium
zu richten, insoweit es sich nicht um solche Ehehindernisse handelt, die zugleich staatliche
sind, in Veziehung auf *§*P nach H. 8 der Landeêherrlichen Verordnung vom 4. No-
vember 1875 (Gesebsamml. S. 145) dergleichen Gesuche bei Fürstlicher Landesregierung
einzureichen sind.
8. 22.
Nur Chemündige dürfen getraut werden. Die Ehemündigkeit aber tritt bei dem
männlichen Geschlecht mit dem vollendeten 20., bei dem weiblichen mit dem vollendeten
16. Lebensjahre ein (clr. § 28 des angefügten Reichogesetzet).
,23.
Ein weiteres kirchliches Ehehinderniß isi die verweigerte Einwilligung der
Ellern (beziehungsweise der Mutter des unehelichen Kindes, oder der Großeltern oder
des Vormundes) — und zwar ohne Unterschied des Alters und der Lebensstellung der
Kinder — alsdann, wenn mit der Nichtbeobachtung des elterlichen Widerspruchs das
vierte übtt öbertreten werden würde.
Es ist daher festzuslellen die Einwilligung
A. bei ehelich geborenen Verlobten
a. der beiderseitigen Eltern resp. des verwittweten Theiles derfelben;
b. falls diese verstorben sind, der Großeltern resp. des verwitttweten Theiles
Theiles derselben;
. wenn auch diese nicht mehr am Leben, bei Bevormundeten des Vormunds;
B. bei zuerrhelich gebornen Verlobten
de
Ieic verstorben, bei Bevormundeten des Vormunds.
Zur rli. der Einwilligung des Vater#, des Vormunds oder der unehelichen
Mutter genügt es in den Fällen bei A. a. und c., refp. B. a. und b. — vorausgesetzt,
daß der Bräutigam das 25., die Braut das 24. und, sofern die Einwilligung des Vor-
munds in Belracht kommt, der betreffende Theil das 21. Lebensjahr noch nicht über-
schritten hat — mit Rücksicht auf die §.. 29 und 45 des angeführten Reichsgesetzes,
daß das von dem Standesbeamten erlassene Aufgebot nachgewiesen worden.
Wenn die Eltern ihre Einwilligung zur lirchlichen Trauung au Gründen, welche
dem Pfarrer unzureichend erscheinen, verweigern, so hat der letztere die Trauung zu bean-
standen, bis das Fürstliche Consistorium auf Antrag der Betheiligten und nach Gehör
der Ellern wegen Ergänzung der Einwilligung entschieden haben wird.
Haben die Verlobten das 25. resp. 24. Lebensjahr überschritten, so ist die Einwilligung
der Eltern resp. Großeltern durch Vernehmung (wobei der eine Ehegatte die Erklärung zugleich