Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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im Namen des andern mitabgeben kann) oder — falls dieselben nicht in der Parochie 
des zuständigen Pfarramks anwesend sind — durch pfarramtliche oder souslige amtliche 
Bescheinigung festzustellen, oder es ist amtliche Bescheinigung über deren Ableben beizu- 
bringen. 
Verwittwete und geschiedene Verlobte sind an die Einwilligung der Eltern nicht 
gebunden, wenn sie ihr eigenes Domicil haben. Nur wenn sie nach Auflösung ihrer Ehe 
zu den Eltern mricheehr sind, und deren Domieil theilen, bedürfen sie zur anderweiten 
Verheirathung auch wieder der Einwilligung der Eltern. 
Bei Kindern geschiedener Eltern genügt — wenn jene über 25 resp. 24 Jahre alt 
sind — die Einwilligungserklärung desjenigen Theils, bei welchem sie erzugen worden, 
oder ihren bestländigen Aufenthalt vehabt haben. 
Bei Eltern, welche in einen andern Welttheil ausgewandert sind oder deren Aufent- 
halt unbekannt ist oder die in Irrsinn verfallen und eines klaren Urtheils nicht fähig 
oder die sonst zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, ist von der 
Einwilligungserklärung abzusehe 
Der Pfarrer ist berehugt, 'vuruches Attest zu fordern, wenn die vorgedachten per- 
sönlichen Zustände ihm nicht bekannt sind. 
8. 24. 
Ferner ist zu erörtern, ob nicht ein solches Verwandt= oder Schwägerschafts- 
ver hältnih * den Verlobten obwaltet, bei welchen nach kirchlichen Grundsätzen die 
Ehe zwrbaten . 
In ** Beziehung ist zu unterscheiden zwischen solchen Eheverboten, von welchen 
— weil sie im Worte Bettes u nbedingt gegeben sind — Dispensation nicht ertheilt 
wird (indispensable) und solchen, von denen dispensirt werden kann (dispensable). 
A. Indispensabel sind die Verbote der Ehe 
. zwischen Ascendenten und Descendenten jeden Grades, 
voll- und halbbürtigen Geschwistern, 
. Stiefeltern und Stiefkindern und Schwiegereltern und Schwiegerkindern 
jeden Grades, 
ohne unterschied, ob das Verwandt= oder Schwägerschaftsverhäliniß auf 
ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht und ob die Che, durch 
welche die Stief= oder Schwiegerverbindung gegründet worden, noch 
besteht oder nicht; 
. mit des Vaters Bruders Wittwe, 
4 mit des Vaters Schwester, 
. mit der Mutter Schwester. 
nalen allen 4Wrrv Fällen ist die Trauung vom Pfarramt unbedingt abzulehnen (elr. 
3. Moses X ) 
Wiss- 
RGO 
ensabel sind die Verbote der Ehe mit den übrigen Seitenverwandten 
und S#an bis in den drikten Grad ungleicher Seitenlinie.
	        
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