205
im Namen des andern mitabgeben kann) oder — falls dieselben nicht in der Parochie
des zuständigen Pfarramks anwesend sind — durch pfarramtliche oder souslige amtliche
Bescheinigung festzustellen, oder es ist amtliche Bescheinigung über deren Ableben beizu-
bringen.
Verwittwete und geschiedene Verlobte sind an die Einwilligung der Eltern nicht
gebunden, wenn sie ihr eigenes Domicil haben. Nur wenn sie nach Auflösung ihrer Ehe
zu den Eltern mricheehr sind, und deren Domieil theilen, bedürfen sie zur anderweiten
Verheirathung auch wieder der Einwilligung der Eltern.
Bei Kindern geschiedener Eltern genügt — wenn jene über 25 resp. 24 Jahre alt
sind — die Einwilligungserklärung desjenigen Theils, bei welchem sie erzugen worden,
oder ihren bestländigen Aufenthalt vehabt haben.
Bei Eltern, welche in einen andern Welttheil ausgewandert sind oder deren Aufent-
halt unbekannt ist oder die in Irrsinn verfallen und eines klaren Urtheils nicht fähig
oder die sonst zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer Stande sind, ist von der
Einwilligungserklärung abzusehe
Der Pfarrer ist berehugt, 'vuruches Attest zu fordern, wenn die vorgedachten per-
sönlichen Zustände ihm nicht bekannt sind.
8. 24.
Ferner ist zu erörtern, ob nicht ein solches Verwandt= oder Schwägerschafts-
ver hältnih * den Verlobten obwaltet, bei welchen nach kirchlichen Grundsätzen die
Ehe zwrbaten .
In ** Beziehung ist zu unterscheiden zwischen solchen Eheverboten, von welchen
— weil sie im Worte Bettes u nbedingt gegeben sind — Dispensation nicht ertheilt
wird (indispensable) und solchen, von denen dispensirt werden kann (dispensable).
A. Indispensabel sind die Verbote der Ehe
. zwischen Ascendenten und Descendenten jeden Grades,
voll- und halbbürtigen Geschwistern,
. Stiefeltern und Stiefkindern und Schwiegereltern und Schwiegerkindern
jeden Grades,
ohne unterschied, ob das Verwandt= oder Schwägerschaftsverhäliniß auf
ehelicher oder außerehelicher Geburt beruht und ob die Che, durch
welche die Stief= oder Schwiegerverbindung gegründet worden, noch
besteht oder nicht;
. mit des Vaters Bruders Wittwe,
4 mit des Vaters Schwester,
. mit der Mutter Schwester.
nalen allen 4Wrrv Fällen ist die Trauung vom Pfarramt unbedingt abzulehnen (elr.
3. Moses X )
Wiss-
RGO
ensabel sind die Verbote der Ehe mit den übrigen Seitenverwandten
und S#an bis in den drikten Grad ungleicher Seitenlinie.