Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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a. Vor- und Geschlechtsnamen der zu Trauenden, sowie auch die der Eltern 
resp. der unehelichen Mutter, deren Familienname auch ihrem Kinde zu- 
kommt (wobei jedoch zu bemerken, daß wenn ein Verlobter bisher den Ge- 
schlechtsnamen vom unehelichen Vater, von Pflege= und Stiefeltern ange- 
nommen und geführt hat, dieler seinem eigentlichen Geschlechtsnamen mit 
der Bezeichnung „genannt N. N.“ beizufügen ist, und daß unehelich Geborne, 
aber durch nachfolgende Ehe der Eltern Legitimirte selbstverständlich den 
Namen des Vaters *½ 
4A. -Geburtsort und Zeit, sow 
Taufe und Gonfirmnatic“ Cep. Confession) der zu Trauenden. 
Käme der Fall vor, daß Taufe oder Confirmation nicht slattgesunden, so 
wũrde das Aufgebot und die Trauung so lange zu verweigern sein, bis bei 
Nichtgetauften die Taufe, bei Richtconfirmirten die Confirmation nachgeholt 
und dies nachgewiesen worden wäre. 
er 
Wegen Feststellung des Nichtvorhandenseins von Ehehindernissen wird auf die 8.8. 
19 bis 28 Bezug genommen. 
S. 33. 
Sind unehelich geborne Kinder, welche die Verlobten mit einander gezeugt haben 
und welche durch nachfolgende Ehe der Eltern legitimirt sind oder werden, noch am 
Leben, so sind deren Namen und Alter zu notiren und ihre Legitimation im kirchlichen 
Geburtsregister zu bemerken; auch Namen und Alter noch vorhandener unehelicher Kinder 
des einen oder anderen Verlobten sind zu notiren. 
Ist es bekannt und bewiesen, daß die Braut sich von einem andern als von dem 
Bräutigam in schwangerem Zustand befindet, so ist mit dem Aufgebot nicht eher alo nach 
erfolgter Entbindung vorzugehen. 
34. 
Sämmtliche Ergebnisse der angestellten Erörterungen sind in dem aufzunehmenden 
Protokolle zu bemerken und ist dies Protokoll von den Verlobten und den elwa miter- 
schienenen Eltern r. milzuunterzeichnen. 
****—2 
Sind alle kirchlichen Bedingungen erledigt zu betrachten, so ist das Aufgebot in 
der Kirche vor versammelter Gemeinde mit Fürbitte in der in der Anlage A. enthaltenen 
Form abzulündigen. Wo die schriftliche Proclamation auf aushängender Tafel an der 
Hrchthür unter Hinweisung bei der Abkündigung eingeführt ist, hat es dabei sein 
ew 
Das Aufgebot geschieht in der Regel einmal, und zwar spätestens am Tage vor 
der Trauung. Auf Wunsch der Verlobten kann es auch zweimal, oder, wenn dies über- 
haupt thunlich, dreimal geschehen. 
Zur Abweichung von jener Regel bedarf es der Dispensation, zu deren Ertheilung 
das Ephorat bis auf Weiteres ermaͤchtigt wird.
	        
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