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36.
Ist ein kuchichen Hinderniß schon E or dem Aufgebot beim Pfarramt zur Sprache
gekonimen, so ist, con sich nicht alsbald erledigen läßt, unler einstweiliger Beanstan-
dung des Neäten K4 ur# au Jürstliches Gssoen Bericht zu erstatten und
dessen Entschließhung abzuwarten.
Wird dagegen ein kirchliches Ehehinderniß nach dem Aufgebot vorgebracht, so ist,
balle dessen alsbaldige Erledigung nicht möglich ist, unter einstweiliger Aussetzung der
Trauung, sojort an Fürstliches Consistorium zu berichten.
. 37.
Die Geistlichen haben sich künftig bri Aufgebot und Trauung auf Neunung der
Namen der zu Trauenden, unter Bezeichnung des Standes oder Berufes des Mannes,
und auf die Angabe, ob dieselben alerig verwittwet oder geschieden, zu beschränken und
die Prädikate „Herr, Junggesell, Jungsrau, Fräulein 2c.“ serner nicht mehr beizusüigen.
Die Gonsssorialorrochlrng vom 28. Januar 1859 wird aufgehoben.
38.
Kommen vor dem für die kirchliche n bestimmten Zeitpunkte buchich= Ebe-
hindernisse der oben bezeichneten Arlen beim Parramte nicht zur Sprache, so kann die
Tranung vorgenommen werden.
§. 59. .
Fand die Trauung bercits ohne vorhergegangenes kirchliches Aufgebot statt, so ist
dies beim nächsten Gemeindegottesdienst unter Namennennung der Getrauten mit einer
Fürbitte für dieselben abzukündigen.
Auch das kirchliche Aufgebot ist zu T#a# falls die Krg nicht in den auf
das erstmalige Aufgebot folgenden sechs Monaten erfolgt sein sollte.
3. Vollziehung der Trauung.
. 41.
Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vornabme der Traunung wird auf F. 30 oben Be-
zug genommen.
Die Trauung ist in der Regel in der Kirche zu vollziehen. Jedoch sind Trauungen
im Hause unter besonderen Umständen, besonders bei eingetretener Krankheit der Bethei-
ligten, gestattet. Gs sind aber diese Umstände dem Ephorate vorzulegen und darf die
Haustrauung nicht ohne zuvor eingeholte Erhorntsgenehmih vollzogen werden.
S. 4
Die Trauung besteht aus einem —- der Ansprache mit Vorhaltung des
göltlichen Worts, dem Gelübde des Paares, der Trauhandlung, dem Segensgebet und
Segen.
Für das Gelübde und die Trauhandlung selbst ist künftig das Formular B. in An-
wendung zu bringen.
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