Geschsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
4.
(Ausgegeben den 6. März 1875.)
12. Gesetz vom 3. März 1875,
die Erbschaftssteuer betreffend.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Neuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein rc.
verordnen, unter Zustimmung des Landtags hiermit, was folgl:
Seenßand . 1.
clea Von jeder Uebertragung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, welche in
Veranlassung des Todes eincs Staatsangehörigen auf Seitenverwandte oder nicht ver-
wandte — physisch oder juristische — Personen, sei es im Wege der Intestaterbfolge,
leztwilliger Verfügung oder Erbvertrags durch Erbschaft, Legat, Fideikommiß, Schenkung
auf den Todesfall, Begründung einer Stiftung oder durch Suceession in ein Lehn, oder
Fideikommißgut erfolgt, wird eine in die Staatskasse fließende Erbschaftssteuer erhoben.
Inwieweit diese Steuer von dem im Fürstenthume befindlichen beweglichen und unbe-
weglichen Vermögen eines dem hiesigen Staatsverbande nicht angehörigen Erblassers zu
erheben ist, richtet sich nach den Vorschriften dieset Gesetzes (F. 8. 9.).
Visre lungen. 8. 2.
Von der Erbschaftssteuer bleiben frei
1. der Fürst und die Mitglieder des Fürstlichen Hauses,
2. Ehegatten, sofern sie in Beerbung des Verstorbenen mit solchen Verwandten
desselben zusammentreffen, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Erbschafts-
steuer nicht unterworfen sind,
3. Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört und in demselben
in einem Dienstverhältnisse gestanden haben, sofern der Anfall den Betrag von 900 Nark
an Kapilal oder 300 Mark an Pension oder Rente oder andere auf die Lebenczeit der
bedachten Person beschränkte Nutung besteht, nicht übersteigt,
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