Bebingier
Erwtirb.
Bedlugtt
Belasiung.
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F. 16.
Nutzungen eines Kbitals sind zu vierundeinhalb vom Hundert jährlich zu ver-
anschlagen, soweit nicht eine die anderweite Verfügung über das Kapital ausschließende
Beschränkung auf einen heringeren nthnnn⅜ nachgewiesen wird.
Den Werth aller ge iim m liegt den Steuerpflichtigen, be-
Rehungsweie den im §. 30 bezeichneten Verpflicht ob. Wer der Verpflichtung zur
e des Werths auf — h- 27 ikalate binnen der gesetzten Frist
ih aenngt, bat die durch amtliche Ermittelung desselben entstehenden und mit der Steuer
einzuziehenden Kosten zu tragen.
iese Frist ist nach Verhältniß des Umfanges der Erbschaftsmasse und der Schwie-
rigkeit der bezüglichen Nachlaßaufstellung auf 1 bis 2 Monate zu bestimmen.
S. 18.
Trägt das Fiskalat Bedenken, die Werthangabe (F. 17) als richtig anzunehmen,
und findet eine Einigung hierüber mit den Stieuerpflichtigen nicht statt, so hat das Fis-
kalat selbstständig den Werth zu ermitteln und danach die Steuer festzustellen. Die Kosten
der Werthsermittelung fallen dem Stenerpflichtigen zur Last, wenn der ermittelte Werth
den von dem Steuerpflichtigen angegebenen Werth um mehr als 10 Procent übersteigt.
Die etwa gezahlten Kosten werden erstaltet, wenn die Ermäßigung des Werths auf ein-
gewendeten Rekurs durch die Oberbehörde auf einen nicht zum Kostenersatz verpflichtenden
Betrag erfolgt.
Vermögen, dessen Erwerb von 9.18 Eintritt einer ausschiebenden Bedingung ab-
hängt, unterliegt der Besteuerung erst bei dem Eintritt der Bedingung. Das Fiskalat
kann jedoch Sicherstellung der alsdann zu entrichtenden Steuer fordern. Unter einer auf-
lösenden Bedingung erworbenes Vermögen — mit Ausnahme der Nutzungen von unbe-
stimmter Dauer, welche lediglich nach den Bestimmungen in den öß. 12 bis 15 zu be-
handeln sind — ist wie unbedingt erworbenes zu versteuern. Beim Eintritt der Bedin-
gung wird aber die gezahlte Steuer bis auf den der wirklichen Bereicherung entsprechen-
den Betrag erstattet.
§. 20.
Den Werth der sleuerpflichtigen Masse vermindernde Lasten und Leistungen wer-
den, soweit sie vom Eintritt einer ausschiebenden Bedingung abhängen, nicht berücksichtigt.
Beim Eintritt der Bedingung wird das Zuvielgezahlte erstattet.
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt — mit Aus-
nahme der Leistungen von zbestimmter Deer, deren abzuziehender Werth nach den Be-
sümungen in den §§. 12 bis 15 sich berechnet — werden wie unbedingte in Abzug
gebracht. Beim Eintrikt der os ir derjenige Steuerbetrag nachzuerheben, welcher
mehr zu entrichten gewesen sein würde, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung
bei Berechnung der Steuer bekannt zewesen wäre. Das Fiskalat kann Sicherstellung.
dieses Anspruchs fordern