§S. 21.
Die in den IH. 19 und 20 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch
auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines Eintritts un-
4 hewiß ist, abhängigen Erwerbungen, basten und Leistungen anzuwenden.
tre 22.
Borderungen. Unsichere Forderungen und andere zur sofortigen Werthsermitteluug nicht geeiguete
Gegenstände kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechnung, den der Steuer-
pflichtige in Vorschlag bring
Findet das Garungt, den vorgeschlagenen Werth zu niedrig und eine Einigung
nicht statt, so kann die Steuer von dem angegebenen Werthe eingezogen und die Berichli-
gung des Werthansatzes, sowie die entsprechende Nachforderung oder Erstatlung der Steuer
bis zum Ausgang derjenigen Verhandlungen vorbehalten werden, von welchen die Bezah-
lung der * resp. der Werthsermittelung abhängt.
Sind bei Berechnung der Steuer ungewisse oder noch unbekannte Ansprüche an
die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn dieselben später zur Verwirk-
lichung gelangen, das Zuvielgezahlte Furicesstute.
Anfälle von Fideikommissen, 9 Pogn in Grundbesitz, Kapitalien oder
sonstigen Gegenständen bestehen), und aus Familienstistungen werden nach Maßgabe des
Werths der einjährigen Nutzung und des Lebensalters des Erwerbenden nach Vorschrift
des §. 13 versteuerk.
Bei Lehnogütern ist die Steuer von dem fünfzehnfachen Betrage des Jahres-
ertrages der Güter zu berechnen. Soweit dieselben in Grundbesitz bestehen, soll das durch
die aufhaftenden Steuereinheiten repräsentirte Reinerträgniß als Summe des Jahreser-
trages angesehen werden. Gegenstände und Rechte, welche dem Lehns- oder Fideikommiß-
erben keinen finanziellen Nutzen gewähren, bleiben unversteuert.
24.
Exrwerb der
en Ist einem Erben, Verrnchtihnehmer u. s. w. Vermögen angefallen, desse
Aubuna. Nuhung einem Dritten z nsieht, so wird dasselbe um den nach Vorschrift der 88. 12 ff.
berechneten Werth der Fheng geringer angeschlagen, wenn der Erwerber der Substanz
die Versteuerung bei dem Anfall bewirkt. Wird die Aussetzung der Versteuerung der
Substanz bis zur Vereinigung der Nuhung mit der Substanz beantragt, so findet der
vorstchend angordnee Abzug nicht statt. Vielmehr erfolgt alsdann die Besteuerung nach
Maßgabe der bei Beendigung der Nutznießung des Dritten obwaltenden Verhältnisse, und
wenn inzwischen eine weitere Vererbung der Substanz eingetreten sein sollte, ohne Ent-
richtung einer Steuer für die dazwischen liegenden Anfälle dergestalt, als ob der in die
Nutung eintretende Erwerber der Substanz das Eigenlhum unmittelbar von dem ursprüng-
lichen Erblasser erworben hätte. Bei Aussetzung der Versteuerung ist die Steuer auf
Verlangen des Fiskalats aus der Masse auf Kosten des Erwerbers der Substanz sicher-
zustellen.
Bei fideikommissarischen Substitutionen wird der Fiduziar als Nießbraucher und
der Fideikommissar als Substanzerbe des herauszugebenden Vermögens behandelt. Ist.