Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

§S. 21. 
Die in den IH. 19 und 20 enthaltenen Bestimmungen sind gleichmäßig auch 
auf die von einem Ereigniß, welches nur hinsichtlich des Zeitpunktes seines Eintritts un- 
4 hewiß ist, abhängigen Erwerbungen, basten und Leistungen anzuwenden. 
tre 22. 
Borderungen. Unsichere Forderungen und andere zur sofortigen Werthsermitteluug nicht geeiguete 
Gegenstände kommen mit einem muthmaßlichen Werthe in Rechnung, den der Steuer- 
pflichtige in Vorschlag bring 
Findet das Garungt, den vorgeschlagenen Werth zu niedrig und eine Einigung 
nicht statt, so kann die Steuer von dem angegebenen Werthe eingezogen und die Berichli- 
gung des Werthansatzes, sowie die entsprechende Nachforderung oder Erstatlung der Steuer 
bis zum Ausgang derjenigen Verhandlungen vorbehalten werden, von welchen die Bezah- 
lung der * resp. der Werthsermittelung abhängt. 
Sind bei Berechnung der Steuer ungewisse oder noch unbekannte Ansprüche an 
die Masse außer Berücksichtigung geblieben, so wird, wenn dieselben später zur Verwirk- 
lichung gelangen, das Zuvielgezahlte Furicesstute. 
Anfälle von Fideikommissen, 9 Pogn in Grundbesitz, Kapitalien oder 
sonstigen Gegenständen bestehen), und aus Familienstistungen werden nach Maßgabe des 
Werths der einjährigen Nutzung und des Lebensalters des Erwerbenden nach Vorschrift 
des §. 13 versteuerk. 
Bei Lehnogütern ist die Steuer von dem fünfzehnfachen Betrage des Jahres- 
ertrages der Güter zu berechnen. Soweit dieselben in Grundbesitz bestehen, soll das durch 
die aufhaftenden Steuereinheiten repräsentirte Reinerträgniß als Summe des Jahreser- 
trages angesehen werden. Gegenstände und Rechte, welche dem Lehns- oder Fideikommiß- 
erben keinen finanziellen Nutzen gewähren, bleiben unversteuert. 
24. 
Exrwerb der 
en Ist einem Erben, Verrnchtihnehmer u. s. w. Vermögen angefallen, desse 
Aubuna. Nuhung einem Dritten z nsieht, so wird dasselbe um den nach Vorschrift der 88. 12 ff. 
berechneten Werth der Fheng geringer angeschlagen, wenn der Erwerber der Substanz 
die Versteuerung bei dem Anfall bewirkt. Wird die Aussetzung der Versteuerung der 
Substanz bis zur Vereinigung der Nuhung mit der Substanz beantragt, so findet der 
vorstchend angordnee Abzug nicht statt. Vielmehr erfolgt alsdann die Besteuerung nach 
Maßgabe der bei Beendigung der Nutznießung des Dritten obwaltenden Verhältnisse, und 
wenn inzwischen eine weitere Vererbung der Substanz eingetreten sein sollte, ohne Ent- 
richtung einer Steuer für die dazwischen liegenden Anfälle dergestalt, als ob der in die 
Nutung eintretende Erwerber der Substanz das Eigenlhum unmittelbar von dem ursprüng- 
lichen Erblasser erworben hätte. Bei Aussetzung der Versteuerung ist die Steuer auf 
Verlangen des Fiskalats aus der Masse auf Kosten des Erwerbers der Substanz sicher- 
zustellen. 
Bei fideikommissarischen Substitutionen wird der Fiduziar als Nießbraucher und 
der Fideikommissar als Substanzerbe des herauszugebenden Vermögens behandelt. Ist.
	        
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