Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Gegen die Resolule und Entscheidungen der Fiskalate, insbesondere über die 
Steuerpflichtigleit ũberhaupt und ũber die Höhe der Steuerbeträge steht dem Steuer- 
pflichtigen das Rechtomittel des Recurses an die Landesregierung zu, welches bei Verluft 
desselben binnen 4 Wochen nach der Publikation ꝛc., der Entscheidung ꝛc. eingewendet 
werden muß. 
Gen die Entscheidung der Landesregierung findet ein weiteres Rechtsmittel 
nicht statt 
Minbellung 
oorSns Zum Zwecke der Auffichtsführung San den Fiskalaten nach Anordnung Unserer 
kenttbten und Handesregierung Diejenigen, welchen die Führung der Todtenliften obliegt, denselben perio- 
Wchupon dische, und zwar in den Städten alle Monate, in den Ortschaften des platten Landes 
ällen, alle Vierteljahre Auszüge aus diesen Listen nach Maßgabe der für dicsen Zweck anzu- 
ordnenden Formulare mitzutheilen. Die Ortssteuereinnehmer auf dem Lande sind ver- 
pflichtet, von jedem in ihrem Gemeindebezirk vorkommenden Erbschaftosteuerfalle sofort und 
spätestens binnen 8 Tagen nach davon erlangter Keuntniß kürzliche Anzeige zu erstatten 
und sofern im Laufe eines Jahres ein solcher Fall nicht vorgekommen, einen Vakatschein 
eingureichen. 
Jede Vernachlässigung diesr eitben ist an den Betreffenden mit einer 
Ordnungsstrafe von 5 bis 30 Mark ahnden. Für jeden durch einen Ortssteuerein. 
nehmer zur Anzeige gebrachten winkicken Erbschaftssteuerfall erhält derselbe eine Gebühr 
von 1 Mar 
Unmeldung 8. 3 
I““ Unsels. Jeder, welchem iten. Vermegen zufällt, ist verpflichtet, binnen 
wen nach erlangter Kenntniß vom Anfall eine Anmeldung dieses Anfalls bei dem 
Piskalate kinzureichen, und entweder sohlech mit der Anmeldung oder binnen 
weileren 4 Wochen ein die erforderlichen Werthangaben enthaltendes vollständiges Ver- 
zeichniß (Inventarium) über die besammte ihm bekannte steuerpflichtige Masse und alle 
derselben zuzurechnenden oder davon in Abzug zu bringenden Gegenstände, sowie eine 
Deklaralion der die Festsetzung der Erbschaftssteuer bedingenden Verhältnisse zu überreichen. 
Eine Verlängerung der vorstehend geordneten Frist zur Einreichung eines Jnven- 
tariums ist auf Antrag zu bewilligen, wenn besondere Gründe es erforderlich machen, 
namemlich wenn der Berufene den Anfall noch nicht erworben hat und dieß anzeigt, oder 
wenn die Umfänglichkeit der Verlassenschaft und die Schwierigkeit deren tarmäßiger Ver- 
zeichnung solche Verlängerung erheischen. 
Für Bevormundete, unter Guratel oder väterlicher Gewalt stehende oder juristische 
Personen und für Konkursmassen ist die Verpflichtung zur Anmeldung von deren gesetz- 
lichen Vertretern zu erfüllen. 
Gernete Er 8. 3 
millelungen. Das Fiskalat hat die Richtigkeit und Hoasärdigte. der vorgelegten Verzeichnisse 
und Deklarationen zu prüfen und die Verpflichteten ( (5. 30) zur Erledigung der ihnen 
bekannt gemachten Erinnerungen innerhalb einer keinesfalls unter 8 Tagen zu bem essen- 
den und auf Antraß erstreckbaren Frist anzuhalten. Jeder dem ein der Erbschaftssteuer
	        
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