Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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unterworfener Anfall zukommt, ist zur Ertheilung der von dem Fiskalat erforderten Aus- 
kunft über die auf den Anfall bezüglichen thatsächlichen Verhälmisse, soweit sie auf die 
Festseyung der Steuer für den an ihn selbst oder an andere Kheitaeher an der Erb- 
schaft u. s. w. gelangenden Anfall von Einfluß sein können, verpflicht 
Auf Verlangen müssen dem Fiskalat die den Anfall peee n Urkunden zur 
Einsicht vorgelegt werden, insbesondere letztwillige Verfügungen, Erwerbsdokumente und 
die Beweismittel über die von der Masse abzuziehenden Schulden und andere Ansprüche, 
auf Grund deren Abzüge von der Masse gemacht oder Theile derselben ausgeschieden 
werden sollen. 
Wird in den vorgedachten Fälten den Aufforderungen des Fiskalats nicht genügt, 
so kann dasselbe die Säumigen durch Festsegung von Ordnungsstrafen bis zu dem Be- 
trage von fünfzig Mark zur Befolgung seiner Anordnungen anhalten, und im Falle der 
Nichtzahlung auf Abforderung die Beitreibung der verwirkten Strafe durch die zuständige 
Justizbehörde nach Maßgabe der für die Einziehung der Landessteuern bestehenden Vor- 
schriften veranlassen, auch das zur Erledigung der Anordnungen Nöthige auf Kosten der 
Säumigen beschaffen. 
§. 32. 
1 , Das Fiskalat ist berechtigt, denjenigen, welchen ein der Ebschaftssleuer unterwor- 
rungen. fener Anfall zukommt, eine Versicherung an Eidesslatt über die Richtigkeit und Vollstan- 
digkeit des vorgelegten Verzeichnisses und der Deklaration oder einzelner Theile derselben 
und der erforderten ferneren Angaben (F. 31) abzunehmen. Die eidesstattliche Versiche- 
rung, welche jedoch nur auf die beste Wissenschaft des die Versicherung Abgebenden aus- 
drücklich zu beschränken ist, ist vor dem Fiskalat selbst oder der deshalb requirirten Be- 
hörde schriftlich oder mündlich, je nach r*- des Fiskalats, abzugeben. 
Mitdellun, 
ns - Die Gerichtsbehörden sind aen 2# mit Sorge zu tragen, daß der Werth 
Fiskolate, der stenerpflichtigen Erbschaften und Vermögensobjekte ausgemittelt werden kann und 
aben zu dem Behufe bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe von 15—30 Mark die solche 
Erbschaften betreffenden Gerichtsakten den Fiskalaten vorkommenden Falls mitzutheilen, 
insbesondere den letzteren von den vorgekommenen steuerpflichtigen Vermögensübertragun- 
gen innner sofort Kenntniß zu geben. 
Vor dieser Mittheilung darf tein Gericht zu Vermögensübertragungen, bei wel 
chen eine Erbschaftssteuer angefallen ist, die Bestätigung ertheilen oder den Gintrag in in 
die öffentlichen Bücher bewirken. 
—— S. 34. 
Wrung= Das Fiskalat kann mit Genehmigung der Landesregierung ausnahmsweise von 
der Vorlegung des Verzeichnisses auf Antrag der Steuerpflichtigen ganz oder zum Theil 
absehen und ein Aversionalquantum für die Erbschaftssfteuer annehmen, auch die Aversio- 
k bersteuerung solcher Anfälle, deren Versteuerung sonst noch ausgesetzt bleiben müßle, 
atte 
gefislellung m 8. 3 
det Sleuen. Ist die Erbschaftssteuer berechnet, so —- das Fiskalat dem Steuerpflichtigen 
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