Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

Zablung der 
Steuer. 
Strasbe“ 
stimmungen. 
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eine Bescheinigung, welche den Belrag der steuerpflichtigen Masse, die einzelnen Anfälle, 
das Verwandtschafioverhältniß, die Beträge der von den einzelnen Stenerpflichtigen zu 
entrichtenden Steuer angiebt und zugleich die Anweisung zur Entrichtung der Steuer ent- 
hält, der Landeskasse aber (eiinnahmebeleg. Ueber die angesetzten Sienerbeträge sind 
Uebersichten an Unsere Landesregierung in der im Instruktionowege näher bestimmten 
Weise einzureichen. 
S. 3 
Die Erbschaftostener ist 4 Wochen lun der dem Steuerpflichtigen bekannt gemach- 
ten Feststellung von demselben an die Vandeskasse abzuführen und wird bei Zahlungssäum- 
niß unter aualoger Anwendung der für die Einziehung rückständiger Grund= und Ein- 
kommensteneng bbestehenden gesetzlichen Vorschriften eingemahnt und beigerrieben. 
Nuhungen, welche den Steuerpflichtigen erst in Zukunft anfallen, kann die 
Sleuer zunt sofort feslgestellt, deren Zahlung aber erst daun gefordert werden, wenn der 
Anfall wirklich erfolgt ist. 
* 
Die Unterlassung der Anmeldung eines steuerpflichtigen Vermögensanfalls inner- 
halb der gesetzlichen, resp. der verläugerten Frist, desgleichen die wissentliche Verschweigung 
einzelner Vermögensstücke oder die absichtlich zu niedrig bewirkte Angabe des Werths der- 
selben, sowie jeder hierbei sonst vorkommende Unterschleif Seitens des Steuerpflichtigen 
wird mit dem Vierfachen des defraudirten Betrags der Erbschaftsstener als Strafe, wenn 
aber der Betrag der Erbschaftssteuer nicht ermittelt werden kann, mit einer Geldstrafe 
bis zu Dreitausend Mark geahndet. 
Isl jedoch nach den obwaltenden Umständen anzunehmen, oder kann der Ange- 
schuldigte wuchwen, beziehentlich durch eine ihm nach Befinden nachzulassende eidliche 
Beslärkung darthun, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in der Absicht, 
die Erbschaftssleuer zu hinterziehen, unterlassen sei, so tritt statt der vorgedachten Geld- 
strafe zu giie Ordnungsstrase bis zu hundert Mark ein 
e Bestrafung findet nicht statt, wenn der Verpflichtele auf erforderte eides- 
slattliche dn seine Angaben berichtigt. 
2— fz Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung auf wiederholte Aufforde- 
rung (§. 535 benenh der zu bestinmmenden Frist nicht genügt, wird mit einer Geldstrafe 
von fünfzig bit Sechstausend Mark bestra 
Die Untersuchung und Entscheidung der in §. 37 mit Geldstrafe bedrohten Con- 
traventionen gebührt den Gerichten, sofern der Stenerpflichlige sich nicht freiwillig zur 
Bezahlung der verkürzten Steuer, des vierfachen Betrags und der durch das Verfahren 
gegen ihn entstandenen Kosten bereit erklärt. Eine solche vor dem zuständigen Fiskalal 
abgegebene Erllärung hat im Nichtzahlungofalle die Wirkung eines rechtekräftigen gericht- 
lichen Erlenntnisses, und Strafe und Koslen können ebenso wie die nachzuzahlenden Steuer- 
beträge nach Maßgabe der für die Staatoabgaben geltenden geseblichen Bestimmungen 
beigelrieben werden. 
Die zestsehung der Ordnungs strafen geschieht durch das zuständige Fiskalat
	        
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