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Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
5.
(Ausgegeben den 18. März 1875.)
13. Regierungs-Verordnung vom 23. Januar 1875,
die Veröffentlichung des Bahn-Polizei-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands betr.
Das vom Bundesrathe des Deutschen Reiches an Stelle des seither gültigen
Bahn-Polizei. Reglements für die Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde vom 3. Juni 1870
(Gesebsammlung von 1870 S. 94) und des Nachtrags zu demselben vom 29. Dezember
1871 (Gesetzsammlung von 1871 S. 61) beschlossene in Nr. 2 des Centralblattes für
das Deutsche Reich bereits publicirte Bahn-Polizei-Reglement vom 4. dieses Monats wird
in Gemäßheit der Bestimmung in F. 74 daselbst andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greig, den 23. Januar 1875. " ·
FükftlichReuß-Plantichethtdescegtekung.
Faber.
Mert.
Bahnpolizei-Neglement
ür die
Eisenbahnen Deutschlands.
I. Zusland, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
S. 1.
Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß
dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur befindlichen Strecken, mit der
im F. 260 festgestellten größten zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Die-
jenigen Strecken, welche nicht mit dieser Geschwindigkeit befahren werden dürfen, sind als
solche durch bestimmte, vom Zuge aus sichtbare Signale zu bezeichnen.
Die Bahnhöfe sind durch Signale geschlossen zu halten und nur für die Einfahrt
der Züge zu öffnen.
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