Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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zustellen, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo zuhrwerke, Reiter und 
Viehheerden anhalten müssen, wenn die Barrieren geschlossen sind. · 
b 
Die VBahn muß so lange bewacht werden, als noch Züge oder einzelne Lokomo- 
tiven zu erwarten stehen. 
Sämmtliche ljnsirecen müssen durch die Wärter bei Tage mindestens dreimal 
und bei Dunkelheit, sowie auf Tunnelstrecken, soweit es thunlich ist, vor jedem Zuge 
revidirt werden. 
*W*v der Revision ist inobesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen 
zu a 
Uebergangs-Barrieren sind spätestens 3 Minuten vor Ankunst des Zuges zu 
schließen. Ausnahmen werden durch die Aufsichtsbehörde unter Zustimmung der Landes- 
vollheibehörde festgestellt. 
ie Barrieren von HPeibatwegen welche nicht besenders bewacht werden, sind 
unter 7 zu halten (elr. 8. 58). 
e Barrieren der Nivrau-Ucbergänge mit geringem Verkehr können mit Ge- 
vzuigund= ber Landespolizeibehörde geschlossen gehalten werden und sind auf Verlangen 
der Passanten zu öffnen. Zu diesem Behufe erhält jede dieser Barrieren, einschließlich 
der Zugbarrieren, einen Glockenzug, mitlelst dessen das Oeffnen von den Passanten ver- 
langt wird. 
Bei Niveau-Uebergängen können Drehkrenze Hu Fußgänger angebracht werden, 
welche jedoch nur passirt werden dürfen, wenn kein Zug in Sicht ist. 
Der Barrierendienst kann, wenn derselbe von — Dienst der Geleisüberwachung 
getrennt ast. auch weiblichen Personen auvertraut werden. 
Im Dunkeln sollen, so lange die Varrieren geschlossen sind, die Uebergänge von 
Chausseen, Ltommmnasstrßen oder Vizinalstraßen erleuchtet sein. Dasselbe gilt von sämmt- 
lichen Zugbarr 
Auf dens o#nhäsen sind bei Dunkelheit mindestens eine halbe Stunde vor der 
Ankunft und beziehungsweise Abfahrt der Züge, welche Personen befördern, die Perrons 
und Anfahrten zu erleuchten. 
S. 6. 
Die Bahn ist mit Abtheilungszeichen zu versehen, welche bei Tage vom Zuge aus 
deutlich zu erkennen sind und Entfernungen von ganzen und ½/10 Kilometer angeben. 
An den Wechselpunkten der Gesälle sind Neigungszeiger aufzustellen, an denen 
die Neigungen der Bahn und die Längen der betreffeuden Strecken deutlich erkennbar 
iuneben. aind. 
wischen zusammenlaufenden Schienensträngen ist ein Markirzeichen anzubringen, 
welches aͤr Grenze angiebt, wie weit in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben wer- 
den dürfen, ohne den Durchgang anderer Fahrzeuge auf dem audern Geleise zu hindern. 
6“
	        
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