Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Jede Lokomotive muß versehen sein: 
. mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden sbunn und von 
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Spei- 
sung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen uain außer- 
dem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel 
auf der normalen Höhe zu erhalten; 
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Lorrichtungen zur zieerlfl, 
gen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Ressels. Bei einer die- 
ser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Mührere 
ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende 
Marke des Normalwasserstandes augebracht sein 
mit wenigstens zwei voschritemähnen Fieran von welchen das 
eine so eingerichtet sein soll, daß die Velastung desselben nicht über das be. 
stimmte Maß gesteigert werden kann. Die kug enh dieser Sicherheitsventile 
ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von 3 Milli- 
meter möglich ist; 
mit einer Vorrich#ung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuure 
lässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. 
den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Wnln 
durch eine in die Augen fallende Marke begeichnet sein; 
5. mit einer Dampspfeife. 
— 
* 
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbbaren, an 
dem Feuerkasten dicht auliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung versehen sein, durch 
welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein wirksam verhütet wird. 
§5. 11 
Tender-Lokomotiven und Tender unssen- mit kräftigen, leicht zu handhabenden 
Bremsen versehen sein. 
2 
Alle nicht in Arbeitszügen gehende “ sollen auf Federn zubrnt mit elasti- 
schen Zugorr und an beiden Enden mit clastischen Buffern versehen sein. 
ntliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
* vofonetioen und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Nadreisen minde- 
stens 22, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können 
schmiedeeiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter abge- 
nutzt werden. 
Es müssen außer den gewöhnlichen Kuppelungen noch Sicherheils = Ketten oder 
Kuppelungen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und so befeftigt sein, daß sie 
im Zustande der vollen Velaflung desselben beim freien Herabhängen nicht tiefer als 75 
Millimeter über Schienenoberkante herabhängen.
	        
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