Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive 
so viele kräfti wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die 
letzteren bei RNeigungen der Vahn 
bei Personenzügen, bei Güterzügen 
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bis einschließlich 1uoo der 8. Theil, der 12. Theil, 
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der Räderpaare gebremset werden kann. Genmischte Hige welche mit "t4 Geschwindigkeit 
der ersanenzige fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln. 
1 sich die stärkste ätn wisch zwei Stationen auf eine Bahnlänge 
von weniger .. 1000 Meter, so ist für die Verechnung der Bremsenzahl nicht diese, 
sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend. 
Bei Güterzugen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen 
auf Neigungen bis einschließlich 1:60 auf den 6. Theil, und 
9 1.40 5. „ 9 
der nRadewanẽ berabgeset werden, wenn 
ue Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht über- 
Lons wird, 
3 die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt, 
. durch grigancte Kontrol- Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau 
nchestell 
ei Wucchung“ v Zahl der Bremsen wird eine unbeladene Achse gleich einer 
halben beietenen Achse gerechnet. 
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1:40 sind für das Bremsen der 
Züge von den Aussichtobehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 
8. 14. 
Die Thüren, welche sich au den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen 
mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung 
versehen werden, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an 
den Personenwagen dürsen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im 
Wagen befindlichen Passagieren möglich ist. 
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, sind 
die lebteren mit Schuhvorrichtungen zu versehen. 
as Innerc der Personemwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit und 
in Tunneln, ½ deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen 
zu erleuchten
	        
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