In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der Lokomotive
so viele kräfti wirkende Bremsvorrichtungen angebracht und bedient sein, daß durch die
letzteren bei RNeigungen der Vahn
bei Personenzügen, bei Güterzügen
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bis einschließlich 1uoo der 8. Theil, der 12. Theil,
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der Räderpaare gebremset werden kann. Genmischte Hige welche mit "t4 Geschwindigkeit
der ersanenzige fahren, sind hierbei als Personenzüge zu behandeln.
1 sich die stärkste ätn wisch zwei Stationen auf eine Bahnlänge
von weniger .. 1000 Meter, so ist für die Verechnung der Bremsenzahl nicht diese,
sondern die nächst geringere Neigung dieser Strecke maßgebend.
Bei Güterzugen kann die Zahl der zu bedienenden Bremsen
auf Neigungen bis einschließlich 1:60 auf den 6. Theil, und
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der nRadewanẽ berabgeset werden, wenn
ue Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit nicht über-
Lons wird,
3 die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt,
. durch grigancte Kontrol- Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau
nchestell
ei Wucchung“ v Zahl der Bremsen wird eine unbeladene Achse gleich einer
halben beietenen Achse gerechnet.
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1:40 sind für das Bremsen der
Züge von den Aussichtobehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
8. 14.
Die Thüren, welche sich au den Langseiten der Personenwagen befinden, müssen
mit mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Verschlußvorrichtung
versehen werden, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an
den Personenwagen dürsen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im
Wagen befindlichen Passagieren möglich ist.
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, sind
die lebteren mit Schuhvorrichtungen zu versehen.
as Innerc der Personemwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit und
in Tunneln, ½ deren Durchfahrung mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen
zu erleuchten