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III. Einrichtungen und Maßregeln die Handhabung des Betriebes.
Auf jeder Station ist an einer dem Mutn sichtbaren Stelle eine Uhr anzu-
— welche nach der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist und täglich regulirt werden
muß. Auf größeren Bahnhöfen müssen de Zeltangaben sowohl von dem Zugange zu
denselben, als von den Zůgen bei Tage wie auch im Dunkeln erkennbar sein.
Name der Station muß am Siattmngebäme oder an anderer geeigneter
Stelle in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht werden.
Die Zugführer, Lokomotivführer, Vahmmeister und Bahnwärter müssen im Dlenst
beständig eine 1 Vehende Uhr bei sich tragen.
21.
Auf hrreteiice Vahnstrecken sellen die Züge das in ihrer Richtung rechts
liegende Geleise befahren
Vereils nm Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres belbehalten werden.
Auch sind Ausafmen. miEsii bei Gelelesprerungen nach vorgänglaer Verfländi-
gung der benachbarten Stat ,sowie bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen unter Ver-
antwortlichkeit des Vorstezrrt der Station und sodann auch bis höchstens zur nächsten
Station (Blockstation) für Lokomotiven, welche durch Schieben Hülfe geleistet haben und
zurückzubefördern sind (siehe §. 22).
22.
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist, sofern nicht von der AufsIchts-
behörde weitere Einschräukungen bestimmt werden, nur in folgenden Zällen gestattet:
a) bel langsamen Nückwärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen, oder in
Nothsällen
b) bei Arkeitszügen und — unter den von der Aussichtsbehörde feibustelenden
Bedingungen — bei Zügen nach benachbarten Gruben oder sonstigen gewerb-
lichen Etablissements, wenn die Geschwindigkeit 24 Kilometer 9% “—
(400 Meter pro Minute) nicht übersteigt.
Das Nachschieben der Züge mit Lokomoliven an der Spihe ist nur zulässig:
beim Ersteigen stark geneigter Bahnstrecken, und
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen.
. 23.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen“ in keinem Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge,
in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 100 Wagenachsen slark sein.
Militärzüge dürfen mit Mulich auf ihre geringe Fahrgeschwindigkeit ausnahmsweise bis
120 Wagenachsen stark sein
. 24.
Die Fahrt der Lokomotive mit dem Tender voran ist bei fahrplanmäßigen Zügen
nur in Ausnahmefällen, bei Arbeitszügen und bei Güterzügen zwischen den Stationen
und benachbarten gewerblichen Etablissements, sowie auf Bahnhösen nur gestattet, wenn
die brpescnmunigtet nicht mehr als 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Miute)