Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Entsprechend konstruirte Tender-Lokomotiven dürsen bei allen Zügen auch auf freier 
Bahn vor- und rückwärts laufen. 
§. 25. 
hieh Kein Personenzug darf vor der im Fahrplan angegebenen Zeit von einer Station 
abfahren. 
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langselten der Wagen be- 
EWan Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt bestimmte Signal ge- 
geben ist. 
Züge, wohin auch leergehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen elnander nur in 
Stationedistanz folgen. 
r solchen Zügen, welchen andere, nicht fahrplanmäßige nachfolgen, ist dies zu 
signalisiren (siehe auch §. 35 und §F. 45). 
26. 
Die grõßte Fahrgeschwindigkeit, welche auf keiner Strecke der Bahn überschritten 
werden darf, wird bei Neigungen von nicht mehr als 1:200 und Krümmungen von 
nicht weniger als 1000 Meter Radius: 
für Schnellzüge auf 75 Kilometer pro Stunde oder 1250 Meler pro Minute, 
für Personenzüge auf 60 Kllometer pro Stunde oder 1000 Meter pro Minute, 
für Güterzüge auf 45 Kilometer pro Stunde oder 750 Meker pro Minute 
-estgesebt; auf stärker geneigten oder mehr gekrümmten Strecken muh diese Geschwindigkeit 
angemessen verringert und das Fahrpersonal unter Bezeichnung dieser Strecken mit In- 
struktion versehen werden. 
Ausnahmsweise können größere Geschwindigkeiten für Schnellzüge bis 90 Kilo- 
meter pro Stunde unter besonders günstigen Verhältnissen zugelassen werden; sie bedürfen 
aber der ausdrücklichen Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 
er fahrende Lokomotiven dürfen nur mit einer Geschwindigkeit befördert werden, 
welche um mindestens 15 Kilometer pro Stunde hinter der regelmäßigen Fahrgeschwin- 
digkeit zurückbleibt, die zur Beförderung der betreffenden Zuggattung vorgeschrieben ist. 
Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Menschen, Thiere oder andere Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur 
Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
8. 27. 
Bei der Einfahrt au# Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt 
bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere, muß so langsam gefahren werden, 
daß der Zug auf einer Zänge von 200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann. 
4 Vahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (F. 8) 
dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher zum Stillstande 
gebracht siud und von den Aussichtsbeamten die Erlaubniß zum Passiren ertheilt ist. 
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