Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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§. 26. 
Bei denjenigen Schnell, und Personenzügen, bei welchen die im §. 26 angegebeue 
höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in 
einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen: 
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender 4 (6h geluppelt sein, daß 
sämmtliche Zug. und Bufferfedern etwas angespannt 
b) die nach §. 13 (siehe auch F. 33) lorderlichen * um eine vermehrt sein. 
Die Schnellzüge, sowie die wEstra der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften 
haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen. 
Inwieweit Eilgut mit Schnellzügen befördert werden darf, bestimmt die Aussichts- 
behörde. 
g. 30. 
Die Befärderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folsenden 
Uchingungen zulässig: 
das aus und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben von 
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf 
den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß 
die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten 
Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Station wieder beseitigt werden wird; 
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahr. 
zeit nicht herbeiführen; 
c) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern 
in keiner Weise belästigt werden. 
81. 
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den 
Güterzügen auch Personenbeförderung slaktfinden; jedoch darf deshalb keine Veschleunigung 
der Güterzüge eintreten. 
32. 
Jeder Zugführer hat einen ooS. zu führen, in welchem die Abgangs- und 
Ankunftöozeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau 
zu verzeichnen sind. 
S. 33. 
Bei Vildung i sieben Zuges muß sorgsältig darauf gehalten werden, daß die 
im F. 13 (siehe auch F. 28) vorgeschriebene Anzahl von Vremsen sich in säbten befin- 
den und daß leptere n Sree vertheilt sind. Bei Neigungen von mehr als 1:200 soll 
der letzte Wagen eine Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf 
zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem wiessfolgenden Wagen 
won verkuppelt, die Sicherheitsketten oder Kuppelungen (siehe K. 12) eingehangen, die 
Verbindung zwischen den Schaffnersihen und der Dampfpfeife (§F. 48) hergestellt, die Ve- 
lastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale
	        
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