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§. 26.
Bei denjenigen Schnell, und Personenzügen, bei welchen die im §. 26 angegebeue
höchste Fahrgeschwindigkeit zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in
einem vorzugsweise tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen:
a) die Fahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender 4 (6h geluppelt sein, daß
sämmtliche Zug. und Bufferfedern etwas angespannt
b) die nach §. 13 (siehe auch F. 33) lorderlichen * um eine vermehrt sein.
Die Schnellzüge, sowie die wEstra der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften
haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
Inwieweit Eilgut mit Schnellzügen befördert werden darf, bestimmt die Aussichts-
behörde.
g. 30.
Die Befärderung von Gütern mit den Personenzügen ist nur unter folsenden
Uchingungen zulässig:
das aus und Abladen von Gütern, ebenso wie das An- und Abschieben von
Güterwagen darf niemals Veranlassung zur Verlängerung des Aufenthalts auf
den Stationen sein, insofern nicht als sicher angenommen werden kann, daß
die entstehende Verspätung durch rascheres Fahren innerhalb der festgesetzten
Geschwindigkeitsgrenze bis zur nächsten Station wieder beseitigt werden wird;
b) die Mitnahme von Güterwagen darf eine Verlängerung der planmäßigen Fahr.
zeit nicht herbeiführen;
c) die Passagiere der Personenzüge dürfen durch die Mitbeförderung von Gütern
in keiner Weise belästigt werden.
81.
Wenn es im Interesse des Lokalverkehrs wünschenswerth erscheint, kann mit den
Güterzügen auch Personenbeförderung slaktfinden; jedoch darf deshalb keine Veschleunigung
der Güterzüge eintreten.
32.
Jeder Zugführer hat einen ooS. zu führen, in welchem die Abgangs- und
Ankunftöozeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkommnisse genau
zu verzeichnen sind.
S. 33.
Bei Vildung i sieben Zuges muß sorgsältig darauf gehalten werden, daß die
im F. 13 (siehe auch F. 28) vorgeschriebene Anzahl von Vremsen sich in säbten befin-
den und daß leptere n Sree vertheilt sind. Bei Neigungen von mehr als 1:200 soll
der letzte Wagen eine Bremse haben.
Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf
zu achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem wiessfolgenden Wagen
won verkuppelt, die Sicherheitsketten oder Kuppelungen (siehe K. 12) eingehangen, die
Verbindung zwischen den Schaffnersihen und der Dampfpfeife (§F. 48) hergestellt, die Ve-
lastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale