Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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und Laternen angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind. Diese 
Revision ist untenvegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so 
oft der Aufeuthalt es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen W*. die Zughaken so weit zusammengezogen sein, daß 
die Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens §. 28). 
In gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher uelnng nicht unmittelbar vor 
und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu slellen 
8. 34. 
In jedem zur Veforderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens 
ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender . 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbekrieb dies 
gestattet, auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen; ebemmähßig ist die Ver- 
wendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. 
5S. 35. 
Exkrazüge dürfen nicht befördert werden, wenn die Bahn nicht vollständig bewacht, 
der Zug den Bahnwärtern nicht vorher signalisirt und der nächsten Station ordnungs- 
mäßig gemeldet ist. 
Ausnahmen sind nur in den im §. 3 näher bezeichneten Fällen zulässig. 
Arbeitszüge dũrsen nur auf bestimmte nordnung der mit der keitung des Be- 
triebes betraulen verantwortlichen oberen Beamten oder deren Vertreter und in fest abge- 
hrenzten Zeiträumen auf der Bahn fahren. 
Die Vorsteher der beiden angrenzenden Stationen müssen von der Bewegung 
solcher Züge Kenmtniß erhalten. betzteres gilt auch von einzelnen Materialien-Transport- 
wagen und Dräsinen, welche durch Menschenkräfte bewegt werden. Dieselben müfsen von 
einem verantwortlichen Beamten begleitct sein. 
Die von Zügen zu befahrenden Geleise müssen auf der freien Bahustrecke minde- 
stens ½ Stunde vor der Ankunft, auf Bahnhöfen vor Ertheilung der Erlaubniß zum 
Einfahren, von allen Fahrzeugen geräumt sein. 
. 37. 
Schneepflũge oder Wagen zum Vrechen des ssetteis dürfen nicht vor die Lokomo- 
tiven fahrplanmäßiger Züge gestellt werden. Wo das Bedürfniß einkritt, werden diese 
Schneepflüge oder Wagen dem Zuge in entsprechendem Abstande mit besonderen Lokomo-- 
tiven voransgeschickt. 
est mit der Zuglokomotive verbundene Schneepflüge, wesche nicht auf besonderen 
Rädern gehen, sind zulässig. 
S. 3 
Ohne Erlaubniß der dazu beullhuren Beamten darf außer den durch ihren 
Dienst dazu berechtigten Beamten Niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
Bei angeheizien Lokomoliren soll, 6% lange sie vor dem Zuge halten oder in Ruhe 
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