Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesebt und die Bremse ange- 
zogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aussicht stehen. 
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter 
Bewegun mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzuftellen, daß sie 
nicht in Bewegung gesetzt werden können. 
F. 40. 
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Lokomotive 
muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten 
mit mindestens einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein. 
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ist außerdem ein dem 
Lokomolivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes 
Laternensignal anzubringen. 
Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhösen muß ein Achtungssignal vor- 
erge 
frrgchen, Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitezüge werden wie andere Züge signalisirt. 
Auch Dräsinen und Material-Transpottwagen (F. 36) auf freier Bahn müssen 
im Dunkeln angemessen beleuchtet sein. 
5. 41. 
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1. bi n ist fahrbar, 
2. der Zug foll langsam fahren, 
3. der Zug soll still halten. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Hallen an ben 
Lokomotivführer geben können. 
8. 43. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
I. Achtung geben, 
2. Vremsenanziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
44. 
Der Dienst mit dem ssomueing Telegraphen wird nach besonderer von 
der Eisenbahn-Verwaltung oder Aufsichtebehörde erlassenen Inflruktion gehandhabt; es 
müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche 
Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
Die Signale 
1. der Zug geht nicht ab, 
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen, 
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen. 
Zum Herbeirusen von Hülfslokomoliven müssen die Züge mit portativen Appara- 
ten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.
	        
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