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stehen, der Regulator geschlossen, die Steuerung in Ruhe gesebt und die Bremse ange-
zogen sein. Die Lokomotive muß dabei stets unter spezieller Aussicht stehen.
Die auf den Bahnhöfen stehenden Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter
Bewegun mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichtungen so festzuftellen, daß sie
nicht in Bewegung gesetzt werden können.
F. 40.
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Lokomotive
muß vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten
mit mindestens einer nach rückwärts roth leuchtenden Schlußlaterne versehen sein.
Am Schlusse eines jeden im Dunkeln fahrenden Zuges ist außerdem ein dem
Lokomolivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes
Laternensignal anzubringen.
Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhösen muß ein Achtungssignal vor-
erge
frrgchen, Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitezüge werden wie andere Züge signalisirt.
Auch Dräsinen und Material-Transpottwagen (F. 36) auf freier Bahn müssen
im Dunkeln angemessen beleuchtet sein.
5. 41.
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können:
1. bi n ist fahrbar,
2. der Zug foll langsam fahren,
3. der Zug soll still halten.
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Hallen an ben
Lokomotivführer geben können.
8. 43.
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können:
I. Achtung geben,
2. Vremsenanziehen,
3. Bremsen loslassen.
44.
Der Dienst mit dem ssomueing Telegraphen wird nach besonderer von
der Eisenbahn-Verwaltung oder Aufsichtebehörde erlassenen Inflruktion gehandhabt; es
müssen durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche
Wärter zwischen je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können.
Die Signale
1. der Zug geht nicht ab,
2. es soll eine Hülfslokomotive kommen,
dürfen nicht mittelst optischer, sondern müssen mittelst elektrischer Telegraphen erfolgen.
Zum Herbeirusen von Hülfslokomoliven müssen die Züge mit portativen Appara-
ten versehen oder an geeigneten Stellen elektrische Apparate aufgestellt sein.