Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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46. 
Nicht fahrplanmäßige Züge oder einzelne Lokomotiven mässen in der Regel durch 
ein Signal an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge 
den Bahnwärtern, Arbeitern und den in Seitenbahnen haltenden Zügen zur Nachachtung 
angekündigt werden 
Kann eine solche Signalisirung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige 
Züge oder einzelne Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständi- 
gung der beiden betreffenden Stationen stattgefunden hat, und die Wärter vorher von 
dem Abgang densel durch den elektromagnetischen Telegraphen zeitig benachrichtigt sind. 
on den vorftehenden Bestimmungen kann — unter persönlicher Verantwortlich- 
Fkeit des unenwh oder des s#a zuständigen Betriebsbeamten — abgesehen 
werden bei Hülfszügen, welche aus Anlaß von Eisenbahn= Unfällen, Feuersbrünsken oder 
sonstigen schweren Kalamitäten plöhlich erforderlich werden. Dieselben dürfen nur mit 
einer Geschwindigkeit von höchstens 24 Kilometer pro Stunde (400 Meter pro Minnte) 
gefahren werden. 
Die jedesmalige Stellung der . in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß 
dom Lokomotivführer auf 150 Meler Entfernung kenntlich sein. Die dazu dienenden 
Zelchen müssen durch die Bewegung der Weichenzungen gestellt werden. 
Auf die würltembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf Weitercs 
mur mit den Modiflkationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensyftem nach 
dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert. 
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben 
wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche 
der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe 
§. 1. Al. 2). 
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am 
Vahnhofs-Abschlußielegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprech- 
apparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, 
sind von dem Berthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale 
am ugrepbe zu geben. 
Für die Wei 4% in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vor- 
zuschreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausfüh- 
rung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Vahnzügen durchfahren oder benutzt werden. 
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Die Stellung der Ausgußröhren der Wasserkrahne sell im Dunkeln kenntlich ge- 
macht sein. 
T. 4 
Das Begleitpersonal darf während der bohn nur einem Beamten untergeordnet 
sein, welcher als vorzugsweise verankwortlich für die Ordnung und Sicherheit des Zuges 
derart placirt sein muß, daß er den ganzen Zug übersehen, die Bahnsignale erkennen und
	        
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