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mit dem Lokomotivfũhrer in Verbindung treten kann. Dasselbe gilt bezüglich der Placi-
rung auch von den Bremsern und Schaffnern, soweit letzteren die Beauffichtigung des
Zuges oder die Bedienung der Bremsen obliegt. Zur arstni zwischen Zugpersonal
und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine mit der Dam upffeife e der Lokomolive oder
mit einem Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vor-
richtung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten
Zügen über sämmtliche besezte Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bisg zum
wachthabenden Fahrbeamten geführt sein muß.
. 409.
Bei Unfällen und wenn sonst aus irgend einer Veranlassung Züge auf der Bahn
stehen bleiben oder halten müssen, die fahrplammäßig ihren Lauf fortzuseen hältten, müssen
in der Richtung, aus welcher andere Züge sich möglicherweise nähern könnten, sichere Maß-
regeln getroffen werden, durch welche solche Züge zeitig genug von dem Orte, wo der
Zug anhält, in Kennlniß gesetzt werden.
Für die gemäß §§. 40 bis 49 erforderlichen Signale sind die Vorschriften der
Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend.
ühren mehrere Bahnlinien neben einander her, so ist den optischen Signalen an
denselben eine Stellung zu geben, welche der Lase der Vahnlinien zu einander entspricht.
Jede Weiche, gegen deren Spitze Lonn mähie Züge fahren, muß während des
Durchgangs des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichen-
steller bedient sein.
Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen,
sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt be-
findlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorg-
fältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht aufgetragen
oder gestattet werden.
5. 52.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden welche
wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt Karbeite haben und nach
mindestens einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst durch eine, v m Maschinenmeister
und einem technischen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und *B Probefahrten ihre
Besthigung nachgewiesen haben.
Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut
sein, um veeschben erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
IV. Bestimmungen für das Publikum.
5. 53.
Die Elsenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche
von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Personen