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und Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform
befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation ver-
sehenen Bahnpolizei-Beamten (§F. 66) Folge 4 leisten.
Das Betreten des Panums der Z—an, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme,
Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aussichtsbehörde
und deren Organen, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll.,
Stener-, Telegraphen-, Polizeibeamten, den Beamten der Staat#anwaltschaften und den
zur Rekognosztrung bienstlich entsendeten Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die Bewe-
gung wie der Aufenthalt innerhalb der Fahr= und Nangirgeleise zu vermeiden. Das
Publikum darf die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten
Stellen überschreiten und zwar nur io lange, als die letzteren nicht durch Barrieren ver-
schlossen find. Es ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichneten
Bahnanlagen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedungen eigenmächtig zu
öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, * etwas darauf zu legen oder zu hängen.
AußHerhalb der bestimmungsmähig *. Publikum für immer oder zeitweise geöffne-
ten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreien, mit Ausnahme der
in uoihung“ ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär= und Polizeibehörde, sowie
der im §. 54 gedachten und der Postbeamten.
Teu e Fortifikations= Olfizieren und den durch ihre Uni-
sorm als solche kenntlichen Fortifikations-Beamten ist Heltallet, auch den Bahnkörper wie
die Bahnhöfe innerhalb des Festungsrayons zu betrete
Die Wagen, welche Reisende zur Bahn orngen oder daher abholen, müssen auf
den Vorzäben der Bahnhöfe an den dazu bestimmten Stellen auffahren.
e Ueberwachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplähen,
soweit 8 den Verkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizel=
Beamten zu, insofern in dieser Beziehung ncht esondere Vorschriften ein Anderes bestimmen.
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Das Hinüberschaffen von Plügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von
Baumstämmen und anderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht
getragen werden, nur auf Wagen oder ziergelesten Schleifen erfolgen.
Für das Betreten der Bahn und der # bcherigen (ialagen durch Vieh bleibt
derjenige verantwortlich, welchem die Aussicht über dasselbe o#m
Das Treiben von größeren Viehheerden über die i# ist innerhalb
zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen * Zuges nicht mehr gestattet.
Privakübergänge dürfen nur von den Berchhtigten unter den von der Aufsichts-
behörde genehmigten Bedingungen benutzt werden.