Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

55 
schaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen 
und an den Bestimmmungsort abliesern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei= 
Beamte eine, mit seinem Namen und mit seiner Dienstqualität bezeichnete Festnehmungs- 
karte michugeben welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlung vertritt, 
die in der Regel an demselben Tage, an dem die Uebertretung konstatirt wurde, spätestens 
aber am Vormittage des folgenden Tages an die Polizeibehörde oder den Staats- oder 
Polizeianwalt eingesendet werden muß. 
65. 
Ein Abdruck der 55. 53—65 dieses zusienn und der 55. 13, 14, 22 Al. 2 
und 5 und 23 des Betriebs-Reglements ist in jedem Passagierzimmer auszuhängen und 
ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum aubenguchte Beschwerdebuch im Stations- 
büreau auszulegen. 
V. Bahrpolizei-Beamte. 
66. 
Zur Ausübung der Vahnpolizei sind zunächft verpflichtet folgende Eisenbahnbeamte: 
1. der Betriebsdirektor und der Ober-Ingenieur, 
der Ober-Betriebs-Inspekt 
die Betriebs-Inspektoren, Weiriebs· Bauinspeltoren, Betriebs-Kontrolöre und 
Ober-Zugmeister, 
die Elsenbahn, Vaumeister und “éêßb und Ingenieure, 
die Bahumeister und die Ober-Bahnwärter 
die Vahn- und Hülfsbahnwärter, 
der Bahnkontrolör, 
die Swienwvaree beziehungsweise Bahnhofs -Inspektoren und Bahn- 
hofs-Verw 
die Stesalerd fscher und Bahrhofs-Aufseher, 
10. die Stations-Assistenten und Bahnhofs-Juspektions-Assistenten, 
11. die Weichensteller, Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter, 
12. die Zugfahkck, Packmeister, Schaffner, Zugmeister, Konduktöre und Wagen- 
2 
eerses 
S 
— 
Voertiers und Nachhwaͤchter. 
Die Bahnpolizei. Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniferm oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation 
versehen sein. 
Allen im F. 66 genannten Vahndol .Beamten, welche in der zur Sicherung 
des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden missen, sind von der Eisenbahn- 
verwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schrift- 
liche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen. 
5S. 68. 4 4 
Alle zur Ausübung der Vahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 
8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.