Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

VII. Uebergangsbeslimmung. 
5. 73. 
Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtun- 
gen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem 
74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von 
u betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene 
Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 18675 einzureichen. 
VIII. Schlußbestimmung. 
. 74. 
Dieses Reglement tritt mit dem . April 1875 in Kraft und findet Anwendung 
auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von demselben lind diejeuigen Eisen- 
bahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei 
welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Abweichung für zulässig erkannt wird. 
Dasselbe wird durch das thiral Vlait für das Deutsche Reich" und außerdem 
von den Bundkeregierungen publi 
Die von den wgr r oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausfüh- 
rungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 4. Januar 1875. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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