VII. Uebergangsbeslimmung.
5. 73.
Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtun-
gen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem
74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von
u betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene
Fristen bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 18675 einzureichen.
VIII. Schlußbestimmung.
. 74.
Dieses Reglement tritt mit dem . April 1875 in Kraft und findet Anwendung
auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von demselben lind diejeuigen Eisen-
bahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei
welchen vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Abweichung für zulässig erkannt wird.
Dasselbe wird durch das thiral Vlait für das Deutsche Reich" und außerdem
von den Bundkeregierungen publi
Die von den wgr r oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausfüh-
rungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 4. Januar 1875.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.