Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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* 
b. Die optischen Signale sind wie folgt zu geben: 
bei Tage: 
Der Bahnwärter macht Front 
Der Zug darf un- 
gegen den 3 
gehindert passiren 
(Fahrsignal). 
Der Zug soll lang. Der Bahnwärter hält irgend 
sam fahren. einen Gegenstand in der Rich- 
tung * das Geleise. 
nfang und am Ende 
* langsam zu durchfahrenden 
Strecke sind Scheiben aufgeftellt. 
Dem kommenden Zuge zugekehrt 
muß die erste Scheibe mit A. und 
die lehte mit E. bezeichnet sein. 
Der Zug soll hall! Der 
ten (Haltsignal). 
Bahnwärter schwingt 
einen Gegenstand hin und her. 
  
  
bei Dunkelheit: 
Der Bahnwärter macht Front 
hegen den Zug und hält die 
Handlaterne mit weißem Lichte 
dem Zuge entgegen. 
Der Bahnwärter hält die 
Handlaterne mit grünem Licht 
dem Zuge entgegen. 
Am Anufang und am Ende 
einer lüngsam zu durchfahrenden 
Stocklaternen auf- 
gestellt. Den kommenden Zuge 
zugekehrt muß die erste Laterne 
grünes, die letzte weißes Licht 
zeigen. 
Der Bahnwärter schwingt seine 
Handlaterne hin und her, welche, 
sofern es die Zeit erlaubt, roth 
zu bleuden ist. 
Außer den Signalen Nr. 5 bis 7 können auch Signale am Telegraphenmaste 
wie folgt gegeben werden: 
  
Signal 5: Der Rechtsseitiger Tele- 
Zug darf ungehin- graphenarm schräg 
dertpassiren (Fahr- nach oben gerichtet 
signal). (unter einem Winkel 
  
von etwa 450). 
Signal 6: Der 
Zug soll langsam 
Außer dem vorher- 
gehend augegebenen 
ahren. Signalzeichen ein 
Stab mit runder 
Scheibe am Telegra- 
phenmast befesligt. 
  
  
Weißes kicht der 
Signallaterne des 
Telegraphenmastes. 
Grünes Licht der 
Signallaterne des Tele- 
graphenmastes.
	        
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