Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Auch steht unter Vorbehalt gleicher Genehmigung der Eisenbahn-Gesellschaft vom 
Jahre 1885 ab das Recht zu, außerhalb des Amortisationsverfahrens sämmtliche alsdann 
noch vorhandene Prioritäts-Obligationen durch die # mit sechsmonatiger 
Frist zu lündigen und durch Zahlung des Neunwerths einzulösen. 
Ueber die geschehene Amortisation wird der Lankechegiern alljährlich eine Nach- 
weisung * 
. 4. 
Die Inhaber der Prioriläts · Dblisaent sind auf die Höhe der darin verschriebenen 
Beträge und der dafür nach F. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Sächsisch-Thüringi- 
schen Eisenbahn--Gesellschaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen 
ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm= und Stamm-Prioritäts-Aktien nebst deren 
Zinsen und Dividenden. 
8. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin 
verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe des im 8. 3 gedachten Amortisa- 
tionsplanes zu fordern, ausgenommen: 
u. wenn ein Iinsgahlmgatermin. durch Verschulden der Gesellschaft länger als 
drei Monate unberichtigt bleibt; 
b. wenn durch Verkchren der Gesellschaft? der Kransportbetriet auf der Eisen- 
bahn länger als sechs Monate ganz eingestellt gew 
. wenn gegen die Eisenbahn= Gesellschaft Whhi halber Exekution durch Ab- 
psändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
d. wenn Umstände eintreten, die jcren anderen Gläubiger nach allgemeinen gesetz- 
lichen Grundsähen berechtigen würden, einen Arrestichlag gegen die Gesellschaft zu be- 
gründen und 
. wenn die in F. 3 fesigesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen zu u bis d bedarf es einer Kündigung nicht; das Kapital kann 
von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden und zwar: 
zu a. bis zur Bezahlung des betreffenden Zmusscheines, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; 
zu c. bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufhebung. der Execution; 
# d. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört haben. 
In dem unter c. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatige Kündigungsfrist zu 
beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioriläts-Obligation von diesem Kündigungs- 
rechte nur innerhalo dreier Monate, von dem Tage ab Gebrauch machen, an welchem 
die Zahlung des Amortisationsqguantums hatte stattfinden sollen. Die Kündigung verliert 
indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn= Gesellschaft die nicht innegehaltene 
Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter 
Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. 
Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückferderungsrechtes sind die Inhaber der 
Prioritãto · Obligationen besugt, sich an das gesamute bewegliche und unbewegliche Ver- 
mögen der Gesellschaft zu halten. 
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