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8. 6.
So lange die gegenwärtig creinten Prioritäls = Obligationen nicht eingelöst sind,
oder der Einlösungsbetrag nicht gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer
Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern.
Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der
Bahn und der Bahnhäfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb
der Bahnhöse etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken
(3. B. zur Errichtung von Post., Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen) oder welche zu
Packhösen oder Waarenniederlagen abgetreten werden möchten.
Die Zulässigkeit der Veräußerung wird in diesen Fällen durch eine Bescheinigung
des betreffenden Regierungscommissariats dargethan. Eine weitere Vermehrung des Ge-
sellschaftskapitals durch Aktienausgabe oder durch ein Anleihegeschäft darf nur dann er-
solgen, wenn den auf dem Grunde des gegenwärkigen Privilegiums emiktirten Prioritäts-
Obligationen für Kapital und Zinsen das Bor zugorecht eingeräumt wird.
Die Nummern der nach F. 3 zu 3unnchiem Obligationen werden jährlich im
Monate Juli durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht.
Soweit die zur Amortisation zu verwendende Summe einen in die Prioritäts-
Lbligationen nicht theilbaren Ueberschuß ergiebt, bleibt letzterer zur nächsten Amortisation
reserv
5. 8.
Die Verloosung geschieht durch den Gesellchasteporstand unter Zuziehung eines
Notars an einem spätestens 14 Tage vorher bekannt zu machenden Tage, unter Angabe
des Lokals, zu welchem den Inhabern der Vriorität Höligationen der Zutritt gestattek ist.
Die Auszahlung der ausgeloosten #lligelenen erfolgl an dem im §F. 3 dazu
bestimmten Tage Seiten der Hauptkasse der Sächsisch-Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft
nach dem Nennwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Mulieferung derselben
mit der dazu gehörigen Zinsleiste und den noch nicht sälligen Zinsscheinen.
Werden die Zinsscheine nicht mit abgeliefert, so wird der gaechende Betrag
der sehlenden, von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Zinsscheine verwendet.
Mit dem in F. 3 für die Auszahlung bestimmten Tage hört die fernere Ver-
zinsung der zusgelanfen Prioritäts. Obligationen auf.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart
des Elsellchastsvorstande, und unter Zuziehung eines öffentlichen Notars verbrannt; diese
Vernichtung wird durch die öffentlichen Blätter (F. r5 bekannt gemacht.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche in Folge der Rückforderung (K. 3) oder
in Folge einer Kündigung (F. 3) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die
Gesellschaft wieder ausgeben.
§. 10.
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht rechtzeitig zur Einlösung vor-
gezeigten Obligationen werden von dem Vorstande während der nächstfolgenden drei Jahre