Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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8. 6. 
So lange die gegenwärtig creinten Prioritäls = Obligationen nicht eingelöst sind, 
oder der Einlösungsbetrag nicht gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer 
Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern. 
Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der 
Bahn und der Bahnhäfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb 
der Bahnhöse etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken 
(3. B. zur Errichtung von Post., Polizei= oder steuerlichen Einrichtungen) oder welche zu 
Packhösen oder Waarenniederlagen abgetreten werden möchten. 
Die Zulässigkeit der Veräußerung wird in diesen Fällen durch eine Bescheinigung 
des betreffenden Regierungscommissariats dargethan. Eine weitere Vermehrung des Ge- 
sellschaftskapitals durch Aktienausgabe oder durch ein Anleihegeschäft darf nur dann er- 
solgen, wenn den auf dem Grunde des gegenwärkigen Privilegiums emiktirten Prioritäts- 
Obligationen für Kapital und Zinsen das Bor zugorecht eingeräumt wird. 
Die Nummern der nach F. 3 zu 3unnchiem Obligationen werden jährlich im 
Monate Juli durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. 
Soweit die zur Amortisation zu verwendende Summe einen in die Prioritäts- 
Lbligationen nicht theilbaren Ueberschuß ergiebt, bleibt letzterer zur nächsten Amortisation 
reserv 
5. 8. 
Die Verloosung geschieht durch den Gesellchasteporstand unter Zuziehung eines 
Notars an einem spätestens 14 Tage vorher bekannt zu machenden Tage, unter Angabe 
des Lokals, zu welchem den Inhabern der Vriorität Höligationen der Zutritt gestattek ist. 
Die Auszahlung der ausgeloosten #lligelenen erfolgl an dem im §F. 3 dazu 
bestimmten Tage Seiten der Hauptkasse der Sächsisch-Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft 
nach dem Nennwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Mulieferung derselben 
mit der dazu gehörigen Zinsleiste und den noch nicht sälligen Zinsscheinen. 
Werden die Zinsscheine nicht mit abgeliefert, so wird der gaechende Betrag 
der sehlenden, von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Zinsscheine verwendet. 
Mit dem in F. 3 für die Auszahlung bestimmten Tage hört die fernere Ver- 
zinsung der zusgelanfen Prioritäts. Obligationen auf. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart 
des Elsellchastsvorstande, und unter Zuziehung eines öffentlichen Notars verbrannt; diese 
Vernichtung wird durch die öffentlichen Blätter (F. r5 bekannt gemacht. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche in Folge der Rückforderung (K. 3) oder 
in Folge einer Kündigung (F. 3) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die 
Gesellschaft wieder ausgeben. 
§. 10. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht rechtzeitig zur Einlösung vor- 
gezeigten Obligationen werden von dem Vorstande während der nächstfolgenden drei Jahre
	        
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