Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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nach dem Zahlungstermine jährlich einmal in den Gesellschaftsblättern Behufs der Empfang- 
nahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Wenn dieselben dessen ungeachtet nicht inner- 
halb 10 Jahre nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung eingereicht werden, so 
erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was von dem 
Vorstande unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Stücke alodann öffent- 
lich bekannt zu machen ist. 
S. 11. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichteic Obligationen, Behufs ihrer Wieder- 
herstellung, morlificirt werden, so wird darüber das gerichtliche Aufgebot nach den allge- 
meinen gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 
Für dergestalt mortificirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauchbar ge- 
wordene und Behufs der Cassation zurückzuliefernde Obligationen werden auf Kosten des 
E- neuc Prioritäts-Obligationen unter den alten bestandenen Nummern aus- 
gefertig 
bt inbscheine und Zinsleisten können weder aufgeboten noch mortificirt werden 
Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der Verjährungs- 
lrist (§. 2) bei dem Eisenbahn-Vorstande anmeldet und den stattgehabten Besitz glaub- 
haft darthut, soll nach Ablauf der Verjährungefrist der Betrag der angemeldeten und bis 
dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Verlorene Zinsleisten werden gegen Vorzeigung der Obligationen nach der Be- 
stimmung im §. 2 ausgegeben. 
5. 12. 
Die in den vorstehenden Paragraphen 1, 2, 3, 7, 8. 9 und 10 vorgeschriebenen 
#enche Bekanntmachungen erfolgen durch die statutenmäßigen Gesellschaftsblätter icl. 
15 ve Staluts der Schsisch- Ab#ringischen Eisenbahn-Gesellschaft). 
dessen Bekundung haben Wir das gegenwärtige Landesherrliche Privilegium 
Hosteigenbäneg vollzogen und mit nanns Fürstlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne 
jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr- 
leistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechlen Dritter zu präjudiciren. 
Gegeben Greiz, am 18. März 1875. 
(L. S)) Heinrich XXI 
Kunz#ei. V.
	        
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