Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
MXT.
(Ausgegeben den 19. April 1875.)
10. Regierungs-Verordnung vom 31. A 1875,
den Bezirk des Fürstlichen Instizamtes Greiz I. betreffend.
Mit Höchster Genehmigung wird, — zur Verhütung etwaiger Ungewißheiten, —
andurch verordnet und bekanut gemacht:
Zu dem in §. 2 Ziffer 1 des Gesebes vom 1. September 1868 festgestellten
Vezirke des Fürstlichen Justizamtes Greiz lI. gehören auch diejenigen in hiesiger Stadt
und in deren unmittelbarer Umgebung gelegenen Fürstlichen Domanialgrundbesihungen,
welche von dem städtischen Gemeindebezirke ausgenommen sind.
Hinsichtlich der Domanial forsten bewendet es bei der Bestimmung K. 2 Ziff. 2
des angezogenen Gesetzes.
Greiz, den 31. März 1875.
Fürrstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
Faber.
Metz.
20. Regierungs-Verordnung vom 14. April 18675,
die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Seiner Hochsürstlichen Durchlaucht wird zur Aus-
führung des nachfolgend unter A. abgedruckten Reichs - Impfgesetzes vom 8. April 1874
verordnet was folgt:
C. I1.
Impfbezirk. Impfärzte.
Jeder Pysikntsbezirk bübet einen eigenen MW
Impfarzt ist in der Regel der betreffende Physikus; jedoch bleibt “ der Landes-