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Grund der obengedachten Unterlagen für jede Abtheilung eine besondere Liste der in letz-
terer wohnenden Impflingen in alphabetischer Solge in duplo außzustellen.
Die Gemeindevorstände senden die von ihnen auf der Außenseite des Titelbogens
als richtig bescheinigten Listen bis zum 1. März an das Landrathsamt ein.
Ebenso haben bis zum 1. März die Vorsteher öffentlicher Lehranstalten und Privat-
schulen (vergl. §. 14 unten) alle nach Ziffer 2 §. 1 des Reichs-Impfgesetzes zur Wieder-
impfung verpflichteten Schüler und Jöglinge in eine — doppelt augzufertigende —
Liste nach Formular V. einzutragen und diese Listen bei dem Landrathsamie einzureichen.
Das Landrathsamt prüft die eingereichten Listen, bewirkt nöthigensalls deren Be-
richtigung oder Vervollständigung, slellt beide Exemplare jeder Liste einander gleichlankend
und fertigt dem Impfarzte die Duplikate der Listen bis zum 1. April zu.
§S. 5.
Impftermine.
Der Impfarzt setzt die Impftermine, sowie die Revisionstermine an und veran-
laßt den Gemeindevorstand nach Maßgabe des Formulars VII. A. zur Bekanntmachung der
Termine, sowie zur Ladung der Impfpflichtigen wenigstens #z Tage vor dem Impflermin.
Gleichzeitig erläßt der Impfarzt wegen der etwa wieder zu impfenden resp. zur
Revision zu stellenden Schüler oder Zöglinge ähnliches Ersuchen an die betreffenden Schul-
vorsteher (Formular VII. B.).
In der Negel werden auf dem Lande die wieder impfpflichtigen Schüler zu den
betreffenden allgemeinen Impfterminen zu laden sein. In den Städten und größern
ländlichen Ortschaften wird sich die Anberaumung besonderer Termine nach Beuehmung mit
den betreffenden Schulvorstehern empfehlen.
Der Gemeindevorstand macht nach Empfang der Aufforderung des Impfarztes
nicht nur die für Impfung und Revision beslimmten Termine in orksüblicher Weise
öffentlich bekannt, sondern läßt auch diejenigen Personen, welche die verzeichneten Kinder
zu den Terminen zu stellen haben (Ellern, Vormünder oder sonstige Verpfleger), zu deren
pünktlichen Gestellung in denselben, bei Vermeidung der in der Aufforderung des Impf-
arztes bezeichneten gesetzlichen Nachtheile, mündlich oder schriftlich besonders anweisen.
Der Gemeindevorstand bescheinigt hierauf die öffenlliche und besondere Bekannt-
machung und slellt das Verzeichniß mil dieser Bescheinigung dem Impfarzte im Impf-
terminc wieder zu.
Ebenso hat der Schulvorsteher für das pünktliche Erscheinen der wieder impf-
pflichtigen Schüler zu den ihm bezeichneten Impf= und Revisionsterminen Sorge zu tra-
gen und das Verzeichuiß mit Bemerkung darüber im Impftermin an den Impfarzt wieder
abzugeben.
Zur Aufrechterhaliung der Ordnung und etwa erforderlicher Anerkennung von
Personen hat den Impf= und Revisionsterminen der zu impfenden kleinen Kinder der Ge-
meindevorsteher (in den Städten einer der beiden Bürgermeister) oder ein von ihm beauf-
tragter Vertreter, den Terminen der impspflichtigen Schulkinder der Schulvorsteher oder
— bei mehrklassigen Schulen — ein von demselben zu beauftragender Lehrer beizuwohnen
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