Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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Auf unentgeltliche Jinpfung außer den allgemeinen Jupftagen hat Niemand 
Anspruch. 
¾ Die Anzahl der öffentlichen Impftermine, welche in größeren Ortschaften zur Be- 
friedigung des vorhandenen Bedürfnisses abzuhalten sind, bleibt zunächst dem pflichtmäßi- 
gen Eruesten, des Impfarztes überlassen. 
eshalb erhobene Beschwerde der Belheiligten hat das Landrathsamt, bei 
eingelegter Berufung die Landesregierung zu entscheiden. 
8. 6. 
Verfahren bei der Ausführung der Impfung. 
Zur Einleitung der Impfung haben sich die Impfärzte der aus einem Impf- 
institut frisch bezogenen Lymphe zu bedienen. Ueber die Bezugsquellen wird die Landes- 
regierung den Impfärzten Nachricht geben. 
Die Lymphe zur Weiterimpfung darf blos von zum Frsienmal Geimpsten nicht 
von Wiedergeimpften und nur von vollkommen gesunden, wenigstens 5 Monate alten 
Kindern, bei denen sich mehr als eine Schutzpocke normal entwickelt ha, abgenommen 
werden. Unter keinen Umsländen darf Blut geimpft werden. Nach jeder Impsung ist 
die bunzete mit lauem Wasser sorgfältig zu reinigen. 
ge Impfärzte sind berechtigt, von den in öffentlichen Impfterminen geimpften 
und zur W Gestellten Kindern, sofern sie sich dazu eignen, Lymphe zur Weiter- 
impfung zu entnehmen. Fiiiwcfürge. welche dem Impfarzte dieses verweigern, verfallen 
in eine 
Der Impfarzt sorgt in den Impf= und Revisionsterminen für Ausfüllung der 
Spalten 7 bis 19 der Inmflisten und für den Eintrag der Gerhe aiße der elwa vor- 
gelegten Befreiungszeugnisse oder sonsigen Schriftstücke in Spalte 1 
Dabei haben die nach §. 5 Al. 7 zur Anwesenheit in 8* Impfterminen ver- 
pflichteten Geneeindevorfeher resp Schukorsicher oder Stellvertreter derselben auf Ersuchen 
des Impfarztes die zur Aussüllung der Colonnen 7 bis 19 der Impfliste erforderlichen 
Einzeichnungen nach Angabe des Impfarzte#s im Impftermine selbst zu bewirken. 
Am Schlusse des Jupf= bez. Revisionstermins hat der Impfarzt die Einträge in 
den Listen zu bescheinigen. 
S. 7. 
Auöbnahmen d der Impfung. 
Diejenigen Kinder, welche zufolge der Vestimmungen in I§. 1 und 2 des Reichs- 
Impfgesetzes zeitweise oder dauernd von der Impfung bez. WMiederimpfung befreit sind, 
sowie diejenigen, welche privatim bereits geimpst sind, brauchen im Impftermine nicht 
gestellt zu werden. Es sind jedoch deren Angehörige verbunden, eine schristliche Anzeige 
über den Grund des Urobteilena der betreffenden Juppfpflichtigen unter Beifügung der 
vorschriftomäßigen ärztlichen Zeugnisse (S. 10 des Reichs Impfgejehes) zu erstatten und 
diese Schriftstücke an den Gemeindevorsland vor Eintritt des Termins rechtzeitig abzugeben 
oder sich spätestens im Jupstermine selbst zur Vorlegung dieser Zeugnisse einzufinden. 
Diese Zeugnisse sind dem Impfarzte im Impftermine vorzuzeigen.
	        
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