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Die zuständige Behörde kann anordnen, daß die lehte Wiederholung der Impfung
durch den Impfarzt (F. 6) vorgenommen werde.
Ist die Impfung ohne geseblichen ðrund (88. 1, 2) Mlberblieben, so ist sie binnen
einer von der zuständigen Behörde zu setzenden Frist nachzuhole
. 5.
Jeder Impfling muß frühestens am Fccheten, spätestens am achten Tage nach der
Impfung dem impfenden Arzte vorgestellt werden.
In chem Bundesstaate werden Iumpsbchirke gebildet, deren jeder einem Impfarzte
unterstellt wi
Der Vfarzt nimmt in der Zeit vom Anfang Mai bis Ende September jeden
Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner des
Impfbezirks Juungen unentgeltlich vor. Die Orte für die Vornahme der Impsungen,
sowie für die Vorstellung der Impflinge (F. 5) werden so gewählt, daß kein Ort des
Bezirks von dem nächst belegenen Impforte mehr als 5 Kilometer entfernt ist.
8. 7.
Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzeit eine Liste der nach F. 1,
Ziffer 1 der Impfung aunterliesenden Kinder von der zuständigen Behörde aufgestellt.
Ueber die auf Grund des §. 1, Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die
Vorsteher der 4hrene Lehranstalten eine Liste anzuferligen.
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder ohne Erfolg
vollzogen, oder ob und weßhalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist.
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Schörde einzureichen.
Die Einrichtung der Listen wird durch den Vundebrath festgeslell
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Außer den Impfärzten sind ausschliehlich Aerzte befugt, Impfungen vorzunehmen.
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im §. 7 vorgeschriebenen
Form Lislen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen Behörde vorzulegen.
. 9.
Die Landesregierungen haben rad näherer Anordnung des Bundesraths dafür
zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von JIupfinstiuten zur Beschaffung und Erzeu-
ung o. Schnpockenlpe. eingerichtet werde
e Impfinstitute geben die Schutpockenlyuyhe an die öffentlichen W un-
ane % und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schupockenlymyhe,
soweit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben.
§.
Ueber jede Jup#sung 1 wird nach Ahsicliung ihrer Wirkung (8. 5) von dem Arzte
ein Impfschein ausgestellt. In dem Impsschein wird, unter Angabe des Vor- und Zu-