Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1875. (24)

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namens Junpflings, sowie des Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt, entweder 
durch die Impfung der geseblichen Pflicht genügt ist, 
oder, 
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. 
In den rEies JZeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Sefreiung 
von der Impfung (5§. 1., 2) nachgewicsen werden soll, wird, unter der für den Impf- 
schein vorgeschriebenen Bczeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem Grunde und 4 
wie lange die Impfung unterbleiben dar 1. 
11. 
Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (§F. 10) an- 
zuwendende Formular. 
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und gebührenfrei. 
S. 12. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst 
der vorgeschriebenen Bescheinigungen (F. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung 
ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist. 
8. 13. 
Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unter- 
liegen (F. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vor- 
WiFPur Bescheinigungen feslzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist. 
Sie ba ben dafũr zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Bn der An 
stalt nach 8. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, Keser Verpflichtung genügen. 
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren 
Nachholung zu dringen. 
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zusländigen 
Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der 
Impfung nicht erbracht ist. 
14. 
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach F. 12 ihnen obliegenden 
Nachweis 44 führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu wani Mark bestraft. 
tern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne 
gese hliche Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr 
iapenoen Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu sũnfzig 
Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestrast. 
15. 
Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch §. 8 Absatz 2, §. 7 und durch §. 1 
ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu 5 
bundert Mark bestraft. 
8. 1 
Wer unbefugter Weise (§. 8) 3Scn vornimmt, wird mit Geldstrase bis zu 
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
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