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namens Junpflings, sowie des Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt, entweder
durch die Impfung der geseblichen Pflicht genügt ist,
oder,
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß.
In den rEies JZeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Sefreiung
von der Impfung (5§. 1., 2) nachgewicsen werden soll, wird, unter der für den Impf-
schein vorgeschriebenen Bczeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem Grunde und 4
wie lange die Impfung unterbleiben dar 1.
11.
Der Bundesrath bestimmt das für die vorgedachten Bescheinigungen (§F. 10) an-
zuwendende Formular.
Die erste Ausstellung der Bescheinigungen erfolgt stempel- und gebührenfrei.
S. 12.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind gehalten, auf amtliches Erfordern mittelst
der vorgeschriebenen Bescheinigungen (F. 10) den Nachweis zu führen, daß die Impfung
ihrer Kinder und Pflegebefohlenen erfolgt oder aus einem gesetzlichen Grunde unterblieben ist.
8. 13.
Die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zöglinge dem Impfzwange unter-
liegen (F. 1, Ziffer 2), haben bei der Aufnahme von Schülern durch Einfordern der vor-
WiFPur Bescheinigungen feslzustellen, ob die gesetzliche Impfung erfolgt ist.
Sie ba ben dafũr zu sorgen, daß Zöglinge, welche während des Bn der An
stalt nach 8. 1, Ziffer 2 impfpflichtig werden, Keser Verpflichtung genügen.
Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren
Nachholung zu dringen.
Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluß des Schuljahres der zusländigen
Behörde ein Verzeichniß derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der
Impfung nicht erbracht ist.
14.
Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, welche den nach F. 12 ihnen obliegenden
Nachweis 44 führen unterlassen, werden mit einer Geldstrafe bis zu wani Mark bestraft.
tern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder und Pflegebefohlene ohne
gese hliche Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr
iapenoen Gestellung (§. 5) entzogen geblieben sind, werden mit Geldstrafe bis zu sũnfzig
Mark oder mit Haft bis zu drei Tagen bestrast.
15.
Aerzte und Schulvorsteher, welche den durch §. 8 Absatz 2, §. 7 und durch §. 1
ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, werden mit Geldstrafe bis zu 5
bundert Mark bestraft.
8. 1
Wer unbefugter Weise (§. 8) 3Scn vornimmt, wird mit Geldstrase bis zu
einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
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