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2. das Männergefängniß zu Ichtershausen, das Weibergefängniß daselbst und die
Gefängnisse für jugendliche Verbrecher ebendaselbst,
3. das Weiberzuchthaus zu Hassenberg
als je eine Anstalt behandelt.
Die Jahlung erfolgt in der Weise, daß Jeefährg am 1. April, 1. Juli, 1 Oc-
tober und 2. Januar und zwar im ersten Jahre der Gemelgschast nach Maßgabe des
Voranschlags (Art. 10) und in den folgenden Jahren nach Maßgabe des im unmittel-
bar vorhergegangenen Jahre erforderlich gewesenen Bedarfs an die Staatskassen der ver-
waltenden Regierungen runde Summen auf Abrechnung portofrei gezahlt werden. Die
Abrundung der Summen geschieht abwärts bis auf das nächste volle Hundert Mark.
Nach Heststellung der Jahresrechnung wird der sich sodann ergebende Restbetrag an
die Herzogliche Staatskasse zu Gotha bezüglich zu Meiningen binnen 4 Wochen ab-
gewährt und wenn der Gesammtbetrag die Summe der Vorschußzahlungen nicht rreei=
so wird der Minderbetrag auf die nächste vierteljährige Rate als baares Geld in A
rechnung gebracht.
Art. 12.
Die Ministerien der verwaltenden Regierungen theilen alhzährlich den übrigen Nezie
rungen nach Schluß der Jahresrechnung eine Abschrift des Finalabschlußes mit. Auf
Verlangen werden auch die Mechnungen selbst nebst Belegen nach erfolgter definitiver
beststellung zur Einsscht mitgetheilt.
Art. 13.
Die Grundsätze, betreffend
A. das Strafsystem,
b. die Dienstworschriften für den Direktor, sonstige Beamte und die Aufseher be-
züglich Ausseherinnen,
. die Verhaltungsvorschriften für die Sträflinge,
1. die Hausordnung,
e. den zu gewährenden Uebewerdienst und die zu gewährenden Fleißprämieen,
l. die für Berechnung der Einlieferungskosten zulässigen Sätze,
g. die zu Entlassenden zu gewährenden Vorschüfse
werden zwischen den Regierungen vereinbart.
Art. 14.
Die an den Anstalten fungirenden Beamten sind Beamte des Staates, in dessen Ge-
biet die betreffende Austalt liegt. Von Seiten dieses Staates werden dieselben angestellt.
Steht die Besetzung der Stelle eines Directors einer Anstalt in Frage, so erfolgt
diese Anstellung nach vorausgegangener Versländigung unter den sämmtlichen Regierungen
(l. jedoch Art. 17.)
Das ausschließliche Besteuerungsrecht bezüglich der geele der Anstaltsbeamten steht
der Regierung des Staates zu, in dessen Gebiet die Anstait 1