Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

Gesetzsammlung 
das Fürstenthum T Aelterer Linie. 
uegegcben den 5. Mai 1877.) 
10. Consistorial Verordnung vom 12. April 1877, 
die Ausstellung von Schulzeugnissen betreffend. 
In Erganzung, beziehentlich theilweiser Abänderung der Confsistorial-Verordnung 
vom 4. November 1870, die Ausstellung von Schulzeugnissen betreffend, wird andurch 
das Folgende verordnet. 
1. 
Die nach der Consistorial- Verordnung vom 4. November 1870 zu ertheilenden Ent- 
“FCFi für Schulkinder sind nach dem unter O angesügten Schema auszu- 
ferl 
2. 
Formulare zu diesen Zeugnissen sind den Schuldirekkoren oder ersten, beziehentlich 
einzigen Lehrern an Volkoschulen entweder durch den Druck oder sonst auf mechanischem 
Wege vervielfältigt nach Bedarf Seiten der Schulgemeinden zur Verfügung zu stellen. 
3. 
In die von den Lehrern zu führenden Hauptbücher sind von jetzt ab alle diejenigen 
Angaben aufzunehmen, welche ein Entlassungs-Zeugniß zu enthalten hat, insbesondere auch 
die Angaben über die erstmalige und etwaige folgende Aufnahme eines Kindes 
in die Schule. 
4. 
Die bei der Aufnahme von Schulkindern eingereichten Entlassungszeugnisse sind mit 
der Nummer des Hauptbuchro zu versehen und jahrgangoweise geordnet acht Jahre lang. 
auszubewahren. 
Greiz, den 12. April 1877. 
Fürstlich Reuß-Pl. Consistorium. 
Fab 
er. 
Heinrich Hofmann. 
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