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Gesetzsammlung
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
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(Auegegeben den 26. din 1377.)
13. Negi 6##- Bekanntmachung vom 27. Juli 1877,
den Abschluß eines Uebereinkommens zwischen dem Fürstenthume Reuß
Aelterer Linie und dem Großherzogthume Baden wegen gegenseitiger Durch-
führung der Schuhflicht betreffend.
Mit Höchster Genehmigung ist zwischen Fürstlicher Landesregierung und dem Groß-
berzoglich Badischen Staatsministerium zu Karlöruhe wegen gegenseitiger Durchführung
der Schulpflicht eine gleiche Vereinbarung getroffen worden, wie solche mit den König-
reichen Preußen und Sachsen zufolge der Regierungs- -Vckannmmachungen vom 20. Juni
vorigen Jahres (Gesetzsammlung S. 9) und vom 11. Oltober vorigen Jahres (Gesetz-
sammlung S. 17) bereits besteht.
Solcheb wird andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenniniß gebracht, daß
die in der getroffenen Vereinbarung gedachten Zeugnisse über die Erfüllung der Schul-
pflicht im diesseitigen Staatsgebiete von dem betreffenden Vokalschulinspektor, im Groß-
herzogthume Baden von den Schulkommissionen und in den Gemeinden, wo solche nicht
bestehen, von den Gemeinderäthen auszustellen sind.
Greiz, am 27. Juli 1877
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.
16. Negi Bekanntmachung vom 1. August 1877,
die uin der Acrinne betreffend.
Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Bekanntmachung vom 28. December 1876,
die Abänderung der Axzueitare betreffend, (Gesebsammlung v. 1876 S. 33) wird hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Rücksicht auf die neuerdings eingetretene
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