Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

Höchst Ihren Geheimen Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich Loreny, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen 
Höchst Ihren Regierungsrath und Kammerherrn Max von Blödau, 
von welchen Bevollmächtigen nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger 
Ratification abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. 
Die Herzoglich S. Meiningen'sche Staatsregierung macht sich verbindlich, auf ihre 
Kosten bis zum 1. April 1878 in Dreißigacker ein Arbeitshaus, welches bis zu 50 
Männer und 20 Weiber aufzunehmen vermag, herzustellen und einzurichten und von da 
an in demfselben, soweit es der Raum zulassen wird, diejenigen Personen, gegen welche 
von den zuständigen Behörden der im Eingang aufgeführten Staaten die Unterbringung 
in ein Arbeitshaus erkannt worden ist, aufzunehmen und darin zu unterhalten, wogegen 
die Regierungen der übrigen im Eingang genannten Staaten die Verpflichtung eingeben, 
in der Negel alle diejenigen Personen, welche auf Anordnung ihrer Behörden in ein 
Arbeitshaus untergebracht werden sollen, vom oben bestimmten Zeitpunkte ab in das 
Arbeitshaus zu Dreißigacker einliefern zu lassen. 
Art. 2. 
Sollte während der Dauer des gegenwärtigen Vertragsverhältnisses die Nothwen- 
digkeit einer fernerweiten baulichen Erweiterung oder sonstigen wesentlichen Veränderung 
des Arbeitshauses hervortreten, so einigen sich die Reherungen der betheiligten Staaten 
über die Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel. 
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Das Arbeitshaus in Dreihigacker mit allem Zubehör an Aebengebänden= Hof, 
Garten u. s. w. einschließlich des Inventars bleibt Eigenthum der Herzoglich S. Meiwingen- 
schen Staatoregierung. Die Verwaltung desselben wird von der letzteren geleit 
Die Regierungen sämmtlicher mitbetheiligter Staaten sind befugt, durch 4eR 
rien von der Anstaltsverwaltung Kenntniß zu nehmen; denselben steht jedoch eine un- 
mittelbare Einmischung in die Anstaltsverwallung nicht zu, vielmehr sind Anträge und 
Wünsche in Bezug auf die Anstaltsverwaltung an das Herzoglich S. Meiningensche Staats- 
ministerium zu richten. 
Art. 4. 
Als Vergütung für die Benutuung des Arbeitshauses zahlen jährlich an die Herzog- 
lich S. Meiningen'sche Staatsregierung die mitcontrahirenden Staatsregierungen 
I. einen 7 Betrag von 
und zwar S. Altenburg. ... M. 256. 
Schwarzburg. Sonderhausen 9 u 
Reuß Aelterer Line 
II. einen nach dem Umfange der Benutzung der Art Messenen Betrag, daß 
die Summe von M. 800 mit der Zahl der von sämmtlichen Insassen — 
auch den von den Herz oglich S. Meiningen'schen Behörden eingelieferten — 
im Rechnungsjahre in ber Anstalt verbrachten Hafttage dividirt, und ein 
jeder Staat den aus der Mulliplikation der so gefundenen Einheit mit der
	        
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