Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Auch kann das Angeln mit der Ruthe während der wöchentlichen Schonzeit, jedoch 
mit Ausnahme der Winterschonzeit (I. 4) von der Landesregierung gestatlet werden. 
Die jährliche Schonzeit kritt entweder im Winter oder im Frühjahr ein, und 
erstreckt sich im Winter auf die Zeit vom 15. October bis zum 14. December und im 
Frühjahr auf die Zeit vom 1. April bis zu 9. Juni. 
Von den Gewässern zwierliehen“ 
die Saale, 
ie Elster, 
soweit sie Unser Fürstenthum urche mit ihren sämmtlichen Aebengenässern der 
Winterschonzeit, die Saale selbst außerdem noch der Frühjahrsschonzeit 
Unserer Landesregierung bleibt überlassen, diejenige Stelle der Gewasser, von wel-. 
cher an für Strecken derselben die Winter= oder die Frühjahrsschonzeit nach Vorstehendem 
beginnen bez. enden soll, durch örtliche Merkmale näher bezeichnen zu lassen. 
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen Strecken. 
der Gewässer jede Art des Fischfangs verboten, soweit nicht die nachfolgende Ausnahme 
eintrikt: 
Die Landesregierung ist ermächtigl, den Betrieb der Fischerei in den der Frühjahrs- 
schonzeit unterworfenen Gewässern an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche 
zu gestakten, soweit nicht dringende Rücksichten auf Erhallung des Fischbestandes entgegen- 
klehen. Bei dieser ausnahmoweisen Geslallung ist jedoch die Venwendung an sich erlaub- 
ter Fangmittel. athuen welche vorzugoweise geeignet sind, die junge ischbrut zu 
tõ Die näheren Vorschriften hierüber sind eintretenden Falles im Wege der Polizei- 
verordnung zu #e en. 
Der Betrieb der Fischerei vermittelst sländiger Vorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbst- 
fänge für Lachs und Aal, feststehende Nehbvorrichtungen, Sperrnetze u. s. w.), ingleichen 
vermittelst schwimmender oder am Ufer oder Flußbette befestigter oder verankerter Nege 
(Hamen u. s. w.) darf während der jährlichen Schonzeit in keinem Falle gestattet werden. 
Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen, Finten, Maifischen und Stinten 
darf während der Frühjahrsschonzeit die in Al. 2 erwähnte dreitägige Frist bis zu höchstens 
fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit sallenden Woche von der Landesregierung erstreckt 
werden 
s Angeln mit der Ruthe kann während der Frühjahrsschonzeit von der 
bond Drihat gestattet werden (vergl. 8. - 
Während der Dauer der in den 6. 5 bis 5 vorgeschriebenen wöchentlichen und 
jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigeset nicht beseitigten sländigen Vischerei- 
Vorrichtungen in nicht geschlossenen Gowüssern hinweggeräumt oder abgestellt sein (S. 21 
des Gesetzes). 
S. 8. 
Die §§. 2. al. 2 bis §. 6 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
	        
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