Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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S. 14. 
Vorrichtungen zur Fischerei, welche der Flößerei hinderlich oder Wasser, und Ufer- 
bauten gefährlich sind, müssen auf Verlangen ohne Anspruch auf Entschädigung beseitigt 
werden. 
Feste oder schwimmende sicheroreichtge und “ sonstigen Fanggeräthe müssen 
so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Flöße und Fähren, sowie der 
Wasserabfluß in nachtheiliger Weise 14 Pnseben wird. 
15. 
Die Landesregierung ist ermächtigt, 
1. die Form und Kasung der lschtarten und Bercchtigungsscheine und ihre Be- 
glaubigungen (§55. 13, 16 des Gesetzes) vorzuschreiben, sowie die Kennzeich- 
nung der zum S Pnlenenenn Fischerzeuge nach Maßgabe des §. 20 
des Geseßes zu beslimmen 
un 
in Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit anderer Staaten 
unterworfen sind, in deren Gebiet gleichmäßige Vorschriften und Verbote, wie 
die in gegenwärtiger Verordnung gegebenen, nicht bestehen, bis dahin, wo# 
dieses der Fall sein wird, die Anwendbarkeit derselben nöthigenfalls auszu- 
schließen oder zu beschränken. 
Die Uebertretung der im Vorstehenden gegebenen, sowie der von Unserer Landes- 
regierung auf Grund der ihr ertheilten Ermächtigungen erlassenen Vorschriften und Ver- 
bote wird, soweit nicht das Gesetz (vergl. §§. 51 ff.) bereits Strafbestimmungen ent- 
hält, auf Grund des §F. 23 al. 2 mit Geldslrase bis zu 150 Mark oder Haft bestraft 
unter Einziehung der bei Ausübung der Fischerei angewendeten unerlaubten Fangmittel. 
S. 17. 
Alle dieser Verordnung entgegenstehenden bisherigen Bestimmungen treten außer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Schloß Burgk, am 7. Juli 1878. 
(L. S Heinrich XXII. Fab 
21. i s t vom 8. Juli 1878, 
die Form "n. hinnh der W und die Kennzeichen 
der Fischerzeuge betreffend. 
  
Auf Grund der durch F. 15 Ziffer 1 der Ausführungs-Verordnung zum Fischereige- 
ehe vom 7. Juli 1878 der unterzeichneten Landesregierung ertheilten Ermächtigung be- 
stimmt dieselbe Folgendes: 
14
	        
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