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einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von Zügen in der für die be-
treffenden Bahnen zulässigen Marimalstärke rasch und leicht von Bahn zu Bahn erfolgen
lann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach Bedürfniß in gleicher Weise mit einander in
Verbindung zu seten.
S. 14.
Konstruktion der Weichen.
Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen müssen so
konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere Fuhrtrichmg Gestellt sind, ein Abspringen
der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht stattfinde
Die Spitzen der Weichenzungen müssen zminbesten o, loo m weit ausschlagen.
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Auf allen Lokomotiv-Wechsel- und Fglserefenin muß, sofern nicht ausschließlich
Tendermaschinen zur Verwendung kommen, mindestens eine Drehscheibe, deren Durchmesser
nicht unter 12 m betragen darf, vorhanden sein.
Die Hauptträger derselben sollen aus Schmiedeeisen oder Stahl hergeslellt sein.
16.
Perrons.
Die Höhe der Perrons für den Personenverkehr darf ohne Genehmigung des Reichs-
EEisenbahnmts nicht mehr als 0,330 m über Schienenoberkante betr
Alle auf den Perrons feststehenden Gegenstände, als Säulen rc. muse bis zu einer
Höhe von 2,500 m über Perron mindestens 3 m im Lichten von der Mitte desjenigen
Geleises entfernt sein, für welches der * L0ene wird.
Abtritte nus Pissoiré.
Auf den Bahnhöfen in der Nähe der Perrons sind weithin sichtbare Abtritte und
Pissoirs anzuordnen.
F. 18.
Rampen.
Auf Bahnhöfen, wo die Ver= oder Entladung von Fahrzeugen oder Vieh in größerer
Zahl zu erwarten steht, sind feste oder transporlable Rampen, deren Höhe über Schienen-
oberkante nicht über 1,120 m beträgt, herzustellen oder zur schleunigen Benutzung bereit
zu halten.
Die Rampen sollen zur Entladung oder Beladung vor Kopf und nach der Seite
benuhbar sein.
ie Ladegeleise müssen bei der Ladeweise von der Seile entweder die Vorbeisührung
aller Fahrzeuge ohne Rückbewegung auf diesen Geleisen oder aber die successive Vor-
führung von je 20 Fahrzeugen vor eintretender Rückbewegung gestatte
Ist auf den gedachten Bahnhöfen die Anlage eines dl Haanfenden Nampengeleises
oder eines solchen für 20 Wagen nicht schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, jo
genügt es, wenn die Siluirung der Laderampe in der Art erfolgt, daß das Rampenge-
leise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandölos verlängert werden kann.