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der hinteren Stirnseile und bei Tender. Lokomotiven und allen übrigen bahlgeugen, mit
Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit elastische
und Siohapparaten versehen sein. Die Mitte der Zug- und Stoßapparate der über
Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1.065 m und bei beladenen
Fahrzeugen nicht tiefer als 0,940 m liegen.
Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten,
müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein.
F. 31.
Zugvorrichtung.
Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so konstruirt sein, daß die Länge, um welche
sie gegen die Kopsschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 0,050 m und nicht
mehr als 0,150 m belrägt.
Die Angriffsfläche 2 nicht angezogenen Zughakens soll von den äußersten Stoß-
flächen der Buffer nicht weniger als 0,345 m und nicht mehr als 0,395 m entfernt sein.
FIs
Die borizontale Entfernung der Iste# an den Kopfseiten der Wagen soll von
Mitte zu Mitte 1.750 m betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der
Kopsschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrängten Buffern mindestens zu
0,370 m anzunehmen.
An jeder Kopsseite des Wagens muß die Stoßfläche des einen Buffers eben, die
des andern abgerundet sein und zwar so, daß vom Wagen aus gesehen, die Scheibe des
linken Buffers eben, die des rechten rund erhöht ist. Der Durchmesser der Bufferscheiben
soll mindestens 0,340 m und die Höhe der Wölbung der abgerundeten Scheiben in der
Mitte 0,025 m betragen.
8. 33.
Kuppelung.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen mil
Schraubenkuppelungen versehen sein.
. 34.
Nadreifen.
Die normalen Laufflächen der Radreifen sämmtlicher Fahrzeuge müssen eine konische
Form von mindesene 120 Reigung haben.
Breite der Radreisen soll bei Lokomotiven und Tendern nicht weniger als
o. r r m 5 nicht über 0,150 m und bei Wagen nicht weniger als 0,130 m und
i über 0,145 m betragen.
5. 35.
Sltellung der Räder.
Die Näder jeder Achse der Jahrzeuge müssen in unverrückbarer Lage gegen einander
seslgestellt, auch mit Spurkränzen versehen sein, deren Höhe von der Oberkante der Schie-
nen gemessen bei miltlerer Stellung des Nades nicht weniger als 0.025 m und im Zu-
stande der größten Abnutzung nicht mehr als 0,035 m betragen darf.