Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Gesctsammlung 
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie. 
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uegegcben am 24. Mt 1678.q) 
23. Regi S -Bekanutmach vom 20. Juli 1878, 
die Erhebung eines Brückengeldes in Mschlitz betreffend. 
Nachdem mit Höchster Genehmigung der Gemeinde Möschlitz bis auf Widerruf das 
Necht ertheilt worden ist. für das Passiren der in Möschliver Flur über die Wiesenthal 
führenden Brücken mit Vieh und Fuhrwerk, von Einwohnern fremder Ortschaften vom 
1. August dieseo Jahre# ab eine Abgabe zu erheben, so wird der für diese Hebestelle 
festgesethte Tarif nachslehend mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
die in Nr. II der revidirlen Straßenpolizeiordnung vom 31. Mai 1853 enthaltenen, 
die Wegegeld. Entrichtung betreffenden Bestimmungen auch auf die Entrichtung des für 
NRechnung der Gemeinde zu erhebenden Brückengeldes Anwendung zu finden haben. 
Greiz, den 20. Juli 1878. 
Fürstlich Neuß- ## „andesregierung. 
Taa * J. Arnold. 
der i in Woschli. 
a. für jedes angespannte Pferd — N. 5 fg. 
b. „ „ „ Stück 2 , 4„ 
c. „ „ Hundefuhrwerk . . .........—,,2» 
d. „ ledige Pferd oder Rind — „ 1 „ 
e. „ t je 4 Stück Kleinvieh, Ziegen, Schafe, Schweine, alber: c. ö Siuck frei) — „ 1 „ 
24. Landtagsabschied 
für den siebenten außerordentlichen Landtag. 
Wir Heinrich der Zwei und JIwanzigste, von Gottes Gnaden Aelterer 
Linie sonveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, 
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c. 2c. 2c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
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